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0416 Aus Siberien : vol.1
Aus Siberien : vol.1 / Page 416 (Color Image)

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doi: 10.20676/00000224
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die des Districtsältesten der Bauern-Districte. *Er führt alle von Seiten der Verwaltungsbehörde das Geschlecht betreffenden Befehle aus, er sammelt alle Abgaben des Volkes und stellt sie dem Steppengerichte vor, und verhängt über seine Unterthanen der Volkssitte gemäss, kleine Strafen für die veriibten Vergehen. Zuletzt hat er die Aufgabe, der Oberbehörde über alle ausserordentlichen Ereignisse des Geschlechtes zu berichten. Bei den Abakan-Tataren sind drei Steppengerichte eingesetzt, am Abakan zwei : das Steppengericht der vereinigten Stämme und das Katschinzische Steppengericht, die beide zu dem linussinskischen Kreise gehören. Das dritte Steppengericht ist in der Jiis-Steppe und heisst das Kysylsche; es gehört zum Atschinskischen Kreise. Das Steppengericht besteht aus einem Golowa (Haupt), zwei Deputirten und einem Schriftführer. Alle diese Beamten werden von den Eingeborenen selbst gewählt. Der Wirkungskreis des Steppengerichtes besteht in der Aufsicht über die Verwaltung der Geschlechter und in der Administration der Volksabtheilung. Das Steppengericht hat darauf zu achten, dass alle Gesetze, die durch die Volkssitte oder auf Befehl der Regierung in den Geschlechtern gelten, streng ausgefiihrt werden, dass die Geschlechtsverwaltung ihre Rechte nicht iiberschreite und die Unterthanen des Geschlechtes nicht bedrücke und beeinträchtige. Die Administration des Steppengerichtes besteht darin, dass sie die Ausführung aller Befehle der Obеrbеhördе veranlasst, die Abgaben richtig und zur Zeit eintreibt, dass sie die Glieder vor jeder Beleidigung und Beeinträchtigung schützt und die von der Behörde geforderten Personen der Geschlechter aufsucht und der Oberbehörde vorstellt. Die Steppengerichte sind als Verwaltungsbehörde unmittelbar der Kreis-Polizei -Verwaltung untergeordnet.

Gemäss der bestehenden Gesetzes-Bestimmungen sind die Abakan-Tataren berechtigt, alle Streitigkeiten civiler Natur nach den seit altersher bei ihnen bestehenden Sitten und Gebräuchen zu ordnen. Dazu gehören Streitigkeiten bei Kauf und Verkauf, Bachrecht, Ehrenrecht und Erbschafts -Angelegenheiten. In Bezug auf letztere giebt Kastrow folgende Einzelheiten an: Wenn nach dem Tode des Familienhauptes keinerlei Erben nachbleiben, so geht das ganze Vermögen an das Geschlecht, zu dem der Verstorbene gehört, Tiber. Das Erbe eines Besitzers, der keine Kinder hat, geht auf die nächsten Verwandten des Vaters des Ver-