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0566 Aus Siberien : vol.1
Aus Siberien : vol.1 / Page 566 (Color Image)

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doi: 10.20676/00000224
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wurde ein bestimmtes Gehalt aus der Kreiskasse ausgezahlt. Ausserdem wurden bei den Kreisverwaltungen Hospitäler, Schulen, Kreisärzte, Magazine angelegt.

Von den Kirgisen wurde jetzt eine bestimmte Abgabe (Jas- sak) erhoben und zwar von dem Vieh, mit Ausnahme der Ka. meele, der hundertste Theil seines Werthes. Ausser dem Jassak hatten die Kirgisen die Verwaltungspost zwischen den Aulen, Wolostverwaltungen und der Kreisverwaltung durch besondere Boten zu unterhalten und endlich noch Pferde für die im Dienste reisenden Beamten zu stellen.

Was das Gerichtswesen der Kirgisen betraf, so wurden nur folgende Criminalfälle von der Kreisverwaltung nach russischem Gesetze gerichtet: Hochverrath, Mord und Todtschlag, Raub und Weigerung des Gehorsams der Verwaltung gegenüber. Alle anderen Prozesse wurden als Civilprozesse bezeichnet und nach Steppenrecht von dem Bï gerichtet. Gegen Entscheidungen des Bi (dessen Einsetzung und Bestätigung in dem Statut nicht erörtert wird) kann jeder Kirgise an die Gouvernementsverwaltung appelliren ; ist der Einwand stichhaltig , so wird die Sache der Kreis-Behörde überwiesen, die auch nach kirgisischem Rechte entscheidet.

Durch das Statut wurden den Kirgisen ferner die vollen Rechte der russischen Unterthanen eingeräumt, sie konnten die Steppe verlassen und sich mit Pässen in das innere Russland begeben, sie durften in russische Lehranstalten treten und nach Erwerb von Diplomen aus dem Kirgisenverbande ausscheiden. Innerhalb der Steppe aber durften sie nur in ihrem eigeneц Wolost in bestimmten, ihrem Aul gehörigen Gegenden nomadisiren. Zu jeder Uebersiedelung in ein anderes Aul war die Einwilligung der betreffenden Gesellschaftsabtheilung einzuholen.

Indem das Statut die Wählbarkeit eines Theiles der Kirgisen-Beamten einführte und dabei _ die leibliche Macht der Sultane beibehielt, entstand vom Anfange an ein Zwiespalt in der Verwaltung, der sich immer mehr vergrösserte und bald die Abändеrung veranlasste, die Macht der Sultane zu beschränken und nur den Vorsitzenden der Kreisverwaltung, den Aga-Sultan, aus den Sultanen wählen zu lassen.

Die Einführung des Statutes führte in der That zu einer Beruhigung in der Steppe und gab der kirgisischen Verwaltung eine grössere Festigkeit und Gewalt in der mittleren Horde und