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0570 Aus Siberien : vol.1
Aus Siberien : vol.1 / Page 570 (Color Image)

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doi: 10.20676/00000224
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halber Kun, 50 Pferde (500 Schafe) gezahlt und ausserdem als Aip ein Neunt (bir togus), d. h. neun Köpfe allerlei Viehes.

Wird eine Ehefrau mit Gewalt entführt oder ein Mädchen genothzüchtigt, so hat der Gatte der Frau oder die Verwandtschaft des Mädchens das Recht, einen halben Kun, also den Preis für Tödtung zu fordern.

Für Tödtung eines Kindes unter zehn Jahren muss ein drittel Kun, d. h. 30 Pferde (200 Schafe) gezahlt werden.

Schlägt man einem Manne ein Auge aus oder verletzt man ihm den rechten Arm so, dass er zu keiner Arbeit mehr fähig ist, so wird ebenfalls ein halber Kun gezahlt. Verletzt man in dieser Weise eine Frau, so kann eine Forderung auf einen viertel Kun gestellt werden.

Tödtet der Mann seine Frau, wenn er sie beim Ehebruch trifft, auf der Stelle, so geht er straflos aus; ebenso wurden Eltern nicht bestraft, die ihre Kinder tödteten , oder Herren, die ihren eigenen Sklaven das Leben nahmen. Dagegen wurde die Frau, die ihren Mann getödtet hatte, oder der Knecht, der seinen Herrn um's Leben gebracht hatte, unbedingt mit dem Tode bestraft.

2. Aip. Das höchste Strafgeld sind drei Neunt (üsch togus), d. h. dreimal neun Stück Vieh, und zwar wird ein solches Strafgeld für einen zerbrochenen Oberarm, für den Verlust der linken Hand oder eines Fusses, ebenso für einen gegen einen Sultan geführten Schlag bezahlt.

Zwei Neunt (eki togus) hat derjenige zu entrichten, der vom Ehemann bei dessen Frau angetroffen wird.

Ein Neunt (bir togus) endlich zahlt man für einen zerbrochenen Daumen oder für die Beleidigung eines Sultans.

Wer eine schwangere Frau niederwirft, so dass sie in Folge dessen ein todtes Kind gebärt, hat für das Kind, wenn es unter fünf Monate alt war, für jeden Monat ein Pferd, war es aber über fünf Monate alt, für jeden Monat ein Kameel zu zahlen.

Ein Pferd und einen Rock zahlt man für einen ausgebrochenen Zahn, für einen zerbrochenen Finger und für eine Verwundung am Kopfe. Für den zerbrochenen Zeige- oder Mittelfinger wird noch ausserdem ein öffentlicher Fussfall als Sühne auferlegt.

Diebstahl wird mit drei Neunt (üsch togus) bestraft. Bei der Berechnung der Strafe wird 1 Kameel gleich 3 Pferde oder