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0571 Aus Siberien : vol.1
Aus Siberien : vol.1 / Page 571 (Color Image)

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doi: 10.20676/00000224
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зо Schafe gerechnet. Ein Dieb, der mit einem gestohlenen Pferde ergriffen wird, wird folgendermassen bestraft: 1) nimmt man ihm das Pferd, auf welchem er reitet (kandy at, d. h. das blutige Pferd); 2) muss er noch zwei Pferde Strafe zahlen, und zwar eins für den Hals des gestohlenen Pferdes als Zugabe (moinuna kossak), sowie eins als Stütze für den Hintern (kötünö tirkin).

Der betreffende Prozess wird stets vor einem Schiedsgerichte

(einem oder mehreren В) geführt, wobei jede der betheiligten Personen vorher das Urtheil des Richters als für sich bindend anerkennen muss. Der Richter fordert stets zwei oder drei Zeugen; kann der Kläger diese Zeugen nicht stellen, so muss ein Eid geleistet werden, und zwar hat nicht der Verbrecher denselben zu leisten, sondern eine als rechtlich bekannte Persönlichkeit, die durch einen falschen Eid die Sünde des Verbrechers auf sich nimmt. Die Eidesleistung geschieht gewöhnlich über dem Lauf einer geladenen Flinte. Leistet Niemand für den Verbrecher den Eid, so wird er verurtheilt. Frauen und Diener können nicht als Zeugen auftreten.

Kann der Verurtheilte das Strafgeld nicht zahlen, so kann es von den Verwandten oder Aulgenossen des Schuldigen eingetrieben werden. Weigert sich aber der Schuldige zu zahlen, so wendet sich der Beeinträchtigte an den Jurtenältesten oder an den Verwalter der Geschlechtsabtheilung, dann wird mit Bewilligung des eigenen Stammes ein Kriegszustand erklärt und das Vieh mit Gewalt von den Stammesgenossen des Schuldigen eingetrieben. Als Bezahlung für ihre Müheleistung erhalten die Richter den zehnten Theil der einzutreibenden Summe.

Das neue Statut für die Verwaltung der Kirgisen sucht die Gerichtsbarkeit dadurch zu ordnen, dass Tiber den Richtern (Вi) noch eine Berufungsstelle der vereinigten Richter des Kreises eingesetzt ist.

Aus dem Strаfcodex des kirgisischen Rechtes sehen wir, dass die Kirgisen, nach ihrer Eintheilung in Sultane und gemeine Kirgisen, nicht auf einer Stufe stehen. Obgleich die neue Verwaltungsordnung die Rechte der Sultane aufhebt und dadurch auch das Ansehen derselben immer mehr verblichen ist, so hatte ich doch überall nach Einführung der neuen Verordnungen Gelegenheit, zu beobachten, dass die Sultane noch immer eine gewisse Achtung geniessen. So gab mir der frühere Aga-Sultan