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0348 Aus Siberien : vol.2
Aus Siberien : vol.2 / Page 348 (Grayscale High Resolution Image)

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doi: 10.20676/00000224
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Ueber die löbliche Polizei in Kuldsha habe ich von den Kaufleuten Wunderbares erzählen hören; man versicherte mich, dass die Polizeibeamten hier die Strassen streckenweise an privilegirte Diebe verpachten; der biedere Pächter soll, wenn er auf seiner Strecke stiehlt und abgefasst wird, von der Polizei stets geschützt und nie dem Gerichte überliefert werden. Er übernimmt aber dafür die Pflicht, aufzupassen, dass andere Diebe auf seiner Strecke nicht stehlen, und hierfür giebt es keine besseren Aufpasser, da der Pächter sich zu diesem Zwecke Helfershelfer, besonders Knaben, hält, die ihm von jedem sich in seinem Distrikte aufhaltenden Diebe Kenntniss geben. Für die Polizei ist das Geschäft sehr vortheilhaft, da sie von jedem angezeigten Diebstahl des Hauptdiebes noch einen besonderen Antheil erhält. Um die Reinlichkeit und Ordnung auf den Strassen kümmert sich die Polizei durchaus nicht, und nur etwa, wenn schwere Verbrechen, Räubereien, Mord und Todtschlag verübt worden sind, werden die Diener der Polizei oder des Gerichts herbeigerufen. Wie weit die Fahrlässigkeit geht, davon giebt folgende Begebenheit ein treffendes Zeugniss, welche mir von verschiedenen Seiten als wahr bezeichnet wurde. Ist ein Mensch in der Schenke erschlagen worden oder vor Hunger oder Kälte auf der Strasse gestorben, so gilt es als Gesetz, dass derjenige Hauswirth den Todten zu beerdigen hat, vor dessen Thür der Todte gefunden wird. Ist nun irgend Jemand auf der Strasse gestorben, so ist es allgemein Sitte, dass der Hauswirth den Leichnam, um ihn nicht beerdigen zu müssen, bis zur Nacht auf der Strasse liegen lässt, ihn dann aber ein paar Hauser weiter schafft. Der Hauswirth, vor dessen Thür jetzt der Todte liegt, verfährt vollkommen in gleicher Weise und so wandert der Todte oft eine Woche lang auf den Strassen Kuldsha's umher, bis eine barmherzige Seele den vollkommen in Verwesung übergegangenen Leichnam, dem die Gauner längst den letzten Fetzen vom Leibe gestohlen haben, aufs Feld transportiren lässt und dort den Hunden zum Frasse hinwirft. Dasselbe würde mit gefallenen Thieren geschehen, wenn diese nicht für den Finder von Nutzen wären, denn es gäbe kein Thier, so versicherte mich Tutai, stinkend genug, dessen Fleisch nicht einen Liebhaber unter den Halunken der Tschämpän fände; ebenso hänge kein Fetzen an einem Verstorbenen, den irgend Einer dieser Bande sich anzueignen verschmähe.