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0402 Aus Siberien : vol.2
Aus Siberien : vol.2 / Page 402 (Color Image)

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doi: 10.20676/00000224
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erstattern näher standen. Da das Gerichtsverfahren von bedeutendem Interesse ist, so lasse ich den Bericht über dasselbe, den mir ein Tarantschi machte, welcher zwanzig Jahre beim Hekim in Diensten gestanden und oft Gerichtsverhandlungen beigewohnt hatte, in fast wörtlicher Uebersetzung folgen.

In der Festung Kürä sind zwei Gerichtshöfe, der Dung Jamun und. der Schi Jamun (der östliche und der westliche Palast). Die höchsten Beamten derselben sind zwei Daloja; diese sind anerkannt kluge und gelehrte Männer, welche auf drei Jahre von Peking hierher geschickt werden. Sie haben über alles Gute und Böse, was bei den Völkern des Ili geschieht, zu richten.

Wenn Jemand getödtet oder verbannt werden muss, so haben sie darüber dem Dsan-dsün zu berichten; die letzte Bestimmung über dergleichen Strafen steht diesem zu. Alle übrigen Strafen vollziehen sie selbst und statten nur nachträglich Bericht ab. Wenn der Daloja Jemanden zum Tode verurtheilt, so bringt er ihn nach dem letzten Verhör zu dem Dsan-dsün; dieser fordert nun vom Verbrecher noch einmal das Geständniss der That, und nachdem derselbe dieses abgelegt hat, lässt ihm der Dsan-dsün reichlich Speise und Branntwein reichen; dann wird der Verbrecher von Soldaten und einem Offiziere fortgeführt und hingerichtet. Hinrichtungen, welche die Chinesen Gau-tung-lä nennen, finden nur zwei Mal im Jahre statt; über dieselben wird dem Kaiser sofort Bericht erstattet.

Hierbei will ich erwähnen, dass mir der Secretär des russischen Consulats in Kuldsha erzählte, der Dsan-dsün könne die Todesstrafe ohne Bestätigung des Kaisers nicht vollziehen lassen. Welche von diesen beiden Nachrichten die richtige ist, vermag ich nicht zu entscheiden.

Die Schibä, Sоlonen, Kalmücken und Tarantschi gehören in Gerichtssachen zum Dung Jamun; die Chinesen und Dungenen zum Schi Jamun. Streitigkeiten zwischen Chinesen, Dungenen und den übrigen Stämmen gehören ebenfalls vor den Dung Jamun. Verbrecher, denen Hinrichtung oder Verbannung beschieden ist, werden zur Urtheilfällung, wenn sie auch nicht Chinesen oder Dungenen sind, dem Schi Jamun überliefert. Sowohl im Schi Jamun, wie auch im Dung Jamun sind je zwei Oberbeamte, der Daloja (Oberbeamte) und der Schün Jang. Jeder von diesen Beamten hat zur Dienstleistung 500 Gerichts-