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0185 Meine Tibetreise : vol.2
Meine Tibetreise : vol.2 / Page 185 (Color Image)

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doi: 10.20676/00000264
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Einfall des Tsewang Rabdan und Tserengdondob zu schützen. Am Yang tse kiang wurde noch geraume Zeit eine Truppenmacht unterhalten, die von Hsi ning ausgegangen war und zuerst als Bedeckung für die Proviantkolonnen während der Reise des Dalai Lama gedient hatte. Von Se tschuan aus war nur die Hauptstraße über Ta tsien lu, Batang, Tsiamdo, La ri (Lharigo) als militärische Relaistraße für Lhasa besetzt worden; nur diese S t r a 13 e ist chinesisch geworden. Die Ländereien zur Linken und Rechten blieben in den Händen der von Potala ausgesandten Offiziere und Mönche des Dalai Lama und des neu eingesetzten Königs bSodnam. Als nun der Kuku nor-Mongole Lobzang Dandsin rebelliert hatte (s. S. 190, Bd. I) und als der General Ta ai im Jahre 1732 den Bd. II, S. 15, Anm. 1 erwähnten Aufstand niederschlug, kamen die Hsi ning-Chinesen wieder von Norden her über den Yang tse kiang und ihr General Ta ai richtete 1733 das „Yü schu" ein. Die tibetischen Steuern, die vordem den Mongolen bezahlt wurden, flossen von nun an in die Hände der Mandschuren. Es wurden damals 40 „Na-Stämme" gezählt mit 8400 unabhängigen Familien, von denen je 100 jährlich ein Pferd als Abgabe zu entrichten hatten. Die tibetischen Adligen bekamen Patente als Ts`ien hu, Be hu und Be tschang (tib. : be tschen), die Kaiser Yung tscheng bestätigte. Die Königreiche Dergi, Hor, Dyarong, Ardschün usw. blieben durch jene Ereignisse unberührt; sie wurden erst später von Ta tsien lu aus diplomatisch bezwungen und an Se tschuan angeschlossen (s. hierzu das Scheng wu dyi, das Kriegsbuch der Mandschu-Dynastie, und Haenisch, T`oung Pao vol. XII.).

Wie im sonstigen Tibet unterstehen den Stammesoberhäuptern (Be hu)

Be tschen, Hum bo, dBon) die Gemeinde- oder Dorfältesten (tibet. : „rGam bo").

Die Be hu erheben von ihren Untertanen Abgaben in Gestalt von Schafen,

Gerste, Tee, Butter und Salz. Dem „rGam bo" aber steht dieses Recht nicht zu.

Er ist nur meist abgabefrei. Der weitaus größte Teil der Steuern geht aus den

Händen des Be hu sogleich in die Hände der Lama weiter, die der Be hu zum

Gebet- und Segenlesen für sich und den Stamm unterhält. Er hat damit die

Entscheidung in der Hand, welche Sekte in seinem Gebiet bevorzugt wird. Die

Be hu im Yü schu werden auch wie die Nomadenhäuptlinge im Norden als Richter

angerufen und können in Zivil- wie in Kriminalprozessen entscheiden.

Ganz wie bei den ngGolokh ahnden die Yü schu-Be hu jeden Diebstahl inner-

halb des eigenen Stammes mit drakonischer Strenge. Ein solcher Dieb muß

mindestens den neunfachen Betrag des Gestohlenen dem Be hu geben und sehr

oft wird ihm noch auf Befehl seines Häuptlings ein Auge ausgestochen, oder

wenigstens die Nase oder ein Ohr abgeschnitten. Im Wiederholungsfalle, oder

wenn es sich um einen Raubmord handelt, wird auch das zweite Auge, die Knie-

scheibe, die Hand oder ein Teil der Hand mit dem Messer entfernt 1). Auch

findet Stockzüchtigung und Einziehung des Vermögens statt. Sogar Ent-

hauptungen werden unter Umständen befohlen , doch zieht der Häuptling

aus Rücksicht auf die buddhistischen Lehren meist vor, den Verbrecher samt

seiner Familie als Sklaven in einen anderen Stamm zu verkaufen. Während

des Aufenthalts der chinesischen Steuerkommission in Dscherku wurden immer

auch ein bis zwei Räuber durch die Soldaten geköpft, die die Be hu den

 
         
 

1) Von einem dieser Krüppel wurde mir erzählt, daß ihn der Verlust erst seiner Nase, dann nach seiner zweiten Festnahme der Verlust der Ohren und eines Auges, später der der beiden Patellen noch immer nicht von seiner Raublust kurierte. Gerade während meines Aufenthaltes hatte er mit einigen Spießgesellen einen neuen Raubanfall auf eine Klosterkarawane unternommen. Er konnte nur noch kriechen und mußte von seinen Freunden mühevoll in den Sattel gehoben werden; aber einmal im Sattel wußte er so geschickt mit der Lanze unter dem Arm aus dem Hinterhalt hervorzubrechen, daß seiner teuflischen Fratze keiner standhalten mochte.

 
     

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