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『東洋文庫所蔵』貴重書デジタルアーカイブ
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| 0042 |
China : vol.2 |
| 中国 : vol.2 |
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zu dringen, und in ihnen wurden daher jene ting-Städte errichtet. Sie ordnen sich
demgemäss in zwei Gruppen. Die westliche, in welcher der grosse Handelsplatz
Kwei-hwa-tshong der Hauptort ist, ist unter die Bezirksämter von Ta-tung-fu und
Sa-ping-fu in Shansi gestellt worden; aus der östlichen jedoch wurde im Jahr 1778
ein besonderer Bezirk, Tshong-to-fu, gebildet und der Provinz Tshili zugetheilt. Der-
selbe begreift ein sehr umfangreiches, noch grossentheils von Mongolen bewohntes
Gebiet, in dem sich die Chinesen in stetig wachsender Zahl ansiedeln¹).
Es ist daher gegenwärtig schwer, die politischen Grenzen von China mit Schärfe
anzugeben. Wir können, je nachdem wir dem Reichsbegriff eine engere oder eine
weitere Fassung geben, unterscheiden:
1) Das eigentliche China im engeren Sinn, oder das historische China,
das heisst dasjenige Gebiet, welches sich durch alle geschichtlichen Phasen hin-
durch naturgemäss zu einem Einheitsstaat entwickelt hat. Im Osten wird, wenn
wir von dem Inselbesitz absehen, seine Ausdehnung durch das Meer bestimmt.
Im Süden und Westen können wir die heutigen politischen Grenzen annehmen;
denn nach diesen Richtungen hat die Ausbreitung bis zu jenen Linien stetig und
fast ohne zeitweiligen Rückgang stattgefunden. Im Norden aber hat, wie wir be-
reits ausführten, seit zwei Jahrtausenden die Grosse Mauer die einzige feste Linie
gebildet, und die von Zeit zu Zeit stattgehabten Ausdehnungen über sie hinaus
sind nicht von Bestand gewesen. Die gegenwärtige Colonisation im Norden von
Shansi und Tshili hat bessere Aussicht auf Dauer, erscheint aber im Licht der
Geschichte noch als ein Experiment.
2) Das eigentliche China als Verwaltungsorganismus, d. h. das Kaiserreich
innerhalb seiner heutigen politischen Grenzen. Der Unterschied dieses
Begriffes von dem vorigen beruht nur in der Fassung der Grenzen zwischen dem
Nordosten und dem Nordwesten. Dort können wir dem Reich die südliche Man-
tschurei unter dem Namen Shong-king als neunzehnte Provinz zurechnen. Sie ist
von Chinesen besiedelt, und die Verwaltung, obwol in vieler Hinsicht verschie-
den, nähert sich doch derjenigen von China. Ferner gehört dahin der Bezirk von
Tshong-to-fu. Mit gleichem Recht sollten wir ihm die ting-Kreise im Norden von
Shansi zurechnen, weil dort chinesische Behörden sind; aber diese Gebiete werden
von den Chinesen selbst nur als abhängiges Aussenland betrachtet. Was jedoch
die Länderstrecken im Westen des Kia-yu-kwan betrifft, so ändert sich dort jetzt
während des Kriegszustandes die politische Grenze der Chinesen mit jedem Monat.
Wahrscheinlich wird sie in kurzer Zeit, mit Ausschluss von Ili, dasselbe Länder-
gebiet umfassen, welches zu Kien-Lung's Zeit unterworfen war; aber diesmal dürfte
dasselbe wol ganz unter chinesische Verwaltungsbehörden gestellt und den Aus-
wanderern aus dem Mutterland geöffnet werden. Der Bestand jedoch wird mehr
gefährdet sein, als früher; denn durch die Vergrösserung des Russischen Reiches
ist seit der mohamedanischen Rebellion im Jahr 1863 den Ländern im Süden und
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