National Institute of Informatics - Digital Silk Road Project
Digital Archive of Toyo Bunko Rare Books
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| 0185 |
Meine Tibetreise : vol.2 |
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Einfall des Tsewang Rabdan und Tserengdondob zu schützen. Am Yang tae kiang
wurde noch geraume Zeit eine Truppenmacht unterhalten, die von Hsi ning ausgegangen
war und zuerst als Bedeckung für die Proviantkolonnen während der Reise des Dalai
Lama gedient hatte. Von Se tschuan aus war nur die Hauptstraße über Ta tsien lu,
Batang, Tsiamdo, La ri (Lharigo) als militärische Relaisstraße für Lhasa besetzt worden;
nur diese Straße ist chinesisch geworden. Die Ländereien zur Linken und Rechten
blieben in den Händen der von Potala ausgesandten Offiziere und Mönche des Dalai
Lama und des neu eingesetzten Königs bSodnam. Als nun der Kuku nor-Mongole
Lobzang Dandsin rebelliert hatte (s. S. 190, Bd. I) und als der General Ta ai im Jahre 1732
den Bd. II, S. 15, Anm. 1 erwähnten Aufstand niederschlug, kamen die Hsi ning-Chinesen
wieder von Norden her über den Yang tse kiang und ihr General Ta ai richtete 1733
das „Yü schu" ein. Die tibetischen Steuern, die vordem den Mongolen bezahlt wurden,
flossen von nun an in die Hände der Mandschuren. Es wurden damals 40 „Na-Stämme"
gezählt mit 8400 unabhängigen Familien, von denen je 100 jährlich ein Pferd als Abgabe
zu entrichten hatten. Die tibetischen Adligen bekamen Patente als Ts'ien hu, Be hu
und Be tschang (tib.: be tschen), die Kaiser Yung tscheng bestätigte. Die König-
reiche Dergi, Hor, Dyarong, Ardschün usw. blieben durch jene Ereignisse unberührt;
sie wurden erst später von Ta tsien lu aus diplomatisch bezwungen und an Se tschuan
angeschlossen (s. hierzu das Scheng wu dyi, das Kriegsbuch der Mandschu-Dynastie,
und Haenisch, T'oung Pao vol. XII.).
Wie im sonstigen Tibet unterstehen den Stammesoberhäuptern (Be hu,
Be tschen, Hum bo, dBon) die Gemeinde- oder Dorfältesten (tibet.: „rGam bo").
Die Be hu erheben von ihren Untertanen Abgaben in Gestalt von Schafen,
Gerste, Tee, Butter und Salz. Dem „rGam bo" aber steht dieses Recht nicht zu.
Er ist nur meist abgabefrei. Der weitaus größte Teil der Steuern geht aus den
Händen des Be hu sogleich in die Hände der Lama weiter, die der Be hu zum
Gebet- und Segenlesen für sich und den Stamm unterhält. Er hat damit die
Entscheidung in der Hand, welche Sekte in seinem Gebiet bevorzugt wird. Die
Be hu im Yü schu werden auch wie die Nomadenhäuptlinge im Norden als Richter
angerufen und können in Zivil- wie in Kriminalprozessen entscheiden.
Ganz wie bei den ngGolokh ahnden die Yü schu-Be hu jeden Diebstahl inner-
halb des eigenen Stammes mit drakonischer Strenge. Ein solcher Dieb muß
mindestens den neunfachen Betrag des Gestohlenen dem Be hu geben und sehr
oft wird ihm noch auf Befehl seines Häuptlings ein Auge ausgestochen, oder
wenigstens die Nase oder ein Ohr abgeschnitten. Im Wiederholungsfalle, oder
wenn es sich um einen Raubmord handelt, wird auch das zweite Auge, die Knie-
scheibe, die Hand oder ein Teil der Hand mit dem Messer entfernt¹). Auch
findet Stockzüchtigung und Einziehung des Vermögens statt. Sogar Ent-
hauptungen werden unter Umständen befohlen, doch zieht der Häuptling
aus Rücksicht auf die buddhistischen Lehren meist vor, den Verbrecher samt
seiner Familie als Sklaven in einen anderen Stamm zu verkaufen. Während
des Aufenthalts der chinesischen Steuerkommission in Dscherku wurden immer
auch ein bis zwei Räuber durch die Soldaten geköpft, die die Be hu den
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