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『東洋文庫所蔵』貴重書デジタルアーカイブ

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0076 Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1
スヴェン=ヘディン氏が楼蘭で発見した漢文文書およびその他の遺物 : vol.1
Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1 / 76 ページ(白黒高解像度画像)

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doi: 10.20676/00000227
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OCR読み取り結果

(b) „. . . (gegeben) dem Gouverneur des Kreises Nan als hu-fu:" „Kreis Nan,
linke Hälfte, (Nr.) 2."¹

Und da sehen wir denn also zunächst, daß eine wirkliche Duplizierung stattfand —
schon daran, daß der Registraturvermerk das eine davon als die linke Hälfte be-
zeichnet, und dieser erlaubt nebenher bemerkt vielleicht auch, die angeführten Beschrei-
bungen etwas zu berichtigen; denn da er für den Gouverneur von Nan, der nur ein
solches Exemplar und obendrein als persönliches, dem Archiv kaum anvertrautes
Abzeichen besaß, viel weniger Zweck gehabt hätte als für das kaiserliche Archiv,
wo deren mindestens fünf Sorten (Shi-ki 10. 3ᵃ, Komm.) niedergelegt waren, so scheint
er diese linke Hälfte als das dem letzteren angehörige Stück zu bezeichnen und
damit auch hierin die Übereinstimmung mit dem Verfahren bei den tsieh herzustellen.
Sodann und namentlich werden wir aber auf das Genaueste in der Technik dieser
Duplizierung eingeweiht: wir sehen, daß sie durch einen kurvenförmigen Längs-
schnitt erfolgte, der mitten durch eine Kolumne ebenso angeordneter Schrift-
zeichen ging, welche die spezielle Bestimmung des Ausweises anzugeben hatten —
eine höchst sinnreiche und fast untrügliche doppelte Kontrolle also, bei der jedoch
das Hauptgewicht unfraglich auf den durchschnittenen Schriftzeichen lag, da
diese ja den eigentlichen Kontrollvermerk enthielten. Und daß man so nicht erst
seit der Han-Zeit, sondern schon bei der mutmaßlichen Stammform der fu, der fu-
tsieh, wenigstens in Mencius' Tagen verfuhr, das ergibt sich, wenn kein Anachronismus
vorliegt, aus der Erläuterung Chu Hi's zu jener mehrfach angezogenen Mencius-
stelle: „Die fu-tsieh machte man aus Jade" — womit denn übrigens ein weiteres
Band zwischen den fu und kui geknüpft wird —, „schnitt Schriftzeichen in ge-
bogener Linie darauf ein und teilte sie mitten durch; beide Parteien bewahrten
je eine Hälfte davon auf, und wenn es nottat, werden die rechte und linke zu glaub-
haftem Zeugnis miteinander vereinigt."²

Eben dies Verfahren ist nun aber m. E. von fundamentaler, ja entscheidender
Wichtigkeit für die Frage nach dem Zusammenhang von Szepter und Kontrakt, um
die es sich hier handelt. Denn wenn schon die allgemeine Übereinstimmung in der
Behandlungsweise: die Duplizierung in zwei gleichartige Stücke, von denen hier wie