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『東洋文庫所蔵』貴重書デジタルアーカイブ

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0077 Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1
スヴェン=ヘディン氏が楼蘭で発見した漢文文書およびその他の遺物 : vol.1
Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1 / 77 ページ(白黒高解像度画像)

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doi: 10.20676/00000227
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OCR読み取り結果

dort (oder bei den „Szeptern" zum mindesten in der riesigen Gruppe der *tsieh*) das
rechte ausgefolgt und das linke einbehalten wurde, — wenn sie schon, däucht mir,
ganz unzweideutig zugunsten eines solchen spricht, so setzt nun diese doppelte Kon-
trolle noch einen doppelten Trumpf darauf. Denn sie bedeutet ja nichts anderes
als eine zwiefache und ganz spezielle Beziehung zu den Kontrakten: den Kurven-
schnitt kennen wir durch das *Shuoh-wen* auch von diesen, und vollends das Durch-
schneiden der Schriftzeichen ist ja das Schiboleth und Grundprinzip der Kon-
trakte von Lou-lan, wie es insonderheit jener Doppelstab so unvergleichlich darstellt.
Beides aber ist, jedes für sich schon, so charakteristisch, daß damit wohl der Zu-
sammenhang über allen Zweifel hinaus sichergestellt wird. Aber ohne die Funde
von Lou-lan hätten wir gerade das Hauptmoment — die Halbierung der kontrolle-
bewirkenden Schriftzeichen — gar nicht als einen wesentlichsten Charakterzug auch
der Kontrakte zu erkennen vermocht, während wir mit ihrer Hilfe nun sogar den
etwaigen Einwand (wenn es überhaupt ein solcher ist) entkräften können, daß jene
beiden Eigentümlichkeiten bei den *fu* vereinigt sind, während sie bei den Kontrakten
zeitlich weit getrennt erscheinen; denn indem sie jenen Modus eben als die jüngste
Form der Entwicklung charakterisieren, geben sie uns das Recht, dies Verhalten
der *fu* als eine weitere Zwischenstufe anzusprechen, bei der die Schrift zwar schon
das hauptsächlichste Mittel der Kontrolle war, sich aber in ihrem Lauf noch dem
Zuge des offenbar ja direkt aus der Einkerbung, dem Kerbschnitt, hervorgegangenen
Kurvenschnittes fügen mußte. Und so sind es denn schließlich doch nur jene Kon-
trakte von Lou-lan, die recht eigentlich das letzte Siegel auf diese prinzipielle Über-
einstimmung, diese Verwandtschaft der beiden Gattungen drücken, wie man sie
nach alledem wohl nicht mehr umhin kann anzunehmen.

Und es ist in der Tat durchaus nicht etwa bloß eine äußere, technische Identität,
was sie verbindet, diese ist vielmehr selber nur der Ausdruck ihrer Wesensgleich-
heit, wie mir scheint. Denn in ihrer großen Mehrzahl zeigen ja diese Szepter die
dauernde oder vorübergehende Belehnung, sei es mit einem Landesteil, sei es mit
einem Amte, an: die Belehnung aber ist doch nichts anderes als ein Kontrakt, ein
Rechtsvertrag, der Geber und Empfänger zu Leistung und Gegenleistung ver-
pflichtet, und daß man sie auch in China jederzeit als einen solchen aufgefaßt hat,
das geht m. E. aus einer ganzen Reihe von Quellennachrichten mit absoluter Sicher-
heit hervor, obschon es m. W. — vielleicht gerade seiner Selbstverständlichkeit
halber — wenigstens in den älteren nirgends unmittelbar ausgesprochen oder zu-
sammenhängend behandelt worden ist. So finden wir zunächst die Verpflichtung
des Vasallen zur Gegenleistung verschiedentlich angedeutet, und zwar ist es in der
Regel ganz allgemein der Schutz des Landes und der Dynastie durch Wahrung der
Grenzen (gegen die ewig drohenden Barbareneinfälle), was von ihm gefordert wird.
Das geschieht z. B. in den schon oben (S. 46, Anm. 3) angezogenen Worten der *Shi-
king*-Ode III, 3, V: „Ich verleihe dir dies große Szepter" (sagt der König), „auf daß