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『東洋文庫所蔵』貴重書デジタルアーカイブ

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0079 Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1
スヴェン=ヘディン氏が楼蘭で発見した漢文文書およびその他の遺物 : vol.1
Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1 / 79 ページ(白黒高解像度画像)

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doi: 10.20676/00000227
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OCR読み取り結果

ein Gleiches deutet auch schon die obige *Shu-king*-Stelle an. So ist ja selbst das
himmelverliehene Königsamt kündbar, wenn ich so sagen soll: „Des Himmels Be-
stallung hat keine Dauer," heißt es im *Shi-king*,¹ und das *Shu-king* sagt noch deut-
licher und bezeichnender: „Er (der Himmel, oder Gott, wie er unmittelbar zuvor genannt
wird) annullierte seine — des *Kieh* — hohe Bestellung"²; denn es ist ein Ver-
trag mit den Himmlischen, der u. a. zur Bedingung hat, daß der König „ein Vorbild
sei für die neun Provinzen"³ — eine Forderung, die mit der selbstverständlichen
Einschränkung auf einen engeren Wirkungskreis auch unter den Lehensbedingungen
der Vasallen vorkommt⁴ — und daß er „seine Hilfe ausbreite in die vier Welt-
gegenden,"⁵ und der sogar erneuert werden kann,⁶ gerade wie man einen neuen
Kontrakt (*sin k'üan* 新 券) abschließt.

Noch schärfer tritt wohl der Vertragscharakter der Belehnung in den zwei
Bestimmungen des *Chou-li* hervor, daß der „Bündniswart" (*Sze-yoh*) die „Verträge
über Verdienst" (um König und Reich), *kung-yoh* 功 約, zu hüten habe,⁷ und daß
die „sechs Minister" — jene oben besprochenen *k'ing* — bei „großen Unordnungen",
wie Usurpierung des Königstitels oder königlicher Vorrechte durch einen Lehens-
fürsten, die offenbar vom *Sze-yoh* aufbewahrten Duplikate der Vertragsurkunden
einsehen müssen.⁸ Denn jene *kung-yoh* sind nichts anderes als die Begleiter oder
der Ausdruck einer Belehnung, die in solchem Falle als Belohnung üblich war⁹ —
daher denn der Kommentar auf die Angabe des *Tso-chuan* verweist, daß *Kuoh Chung's*
und *Kuoh Shuh's*, zweier Brüder und Beamten des *Wen-wang*, „Verdienste um das
Königshaus im Archiv der Verträge aufgehoben worden seien"¹⁰ — und die zweit-
genannte Vorschrift möchte sogar genau verklausulierte Lehensverträge voraussetzen
lassen. Auch darf in diesem Zusammenhange wohl angeführt werden, daß *meng*