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0082 Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1
Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1 / Page 82 (Grayscale High Resolution Image)

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doi: 10.20676/00000227
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sprechendes Zeugnis dafür, daß die Belehnung schon im Altertum einen Schwur er-
heischte. Was aber wichtiger ist: gerade er, dieser eigentliche Lehenseid, kenn-
zeichnet für sich allein schon das ganze Verhältnis als einen Vertrag: denn wenn
selbst jener eigenartige „Schwur" des Königs in seiner Wunschform schon eine offi-
zielle Anerkennung des Belehnten und damit wohl auch eine gewisse Verpflichtung
gegen ihn ausspricht, so tritt die letztere in jenem andern wohl noch viel kräftiger
hervor. In der Tat ist ja die Grenze zwischen Vertrag und Eid für den Chinesen
so unbestimmt, daß er beides mit demselben Worte (盟 meng, 詛 tsu) bezeichnen
kann: und daß er gerade auch den shi genannten Schwur als eine Form des Ver-
trages ansieht, das zeigt die Definition des Wortes im Li-ki: „Sich zur Treue ver-
bünden (d. h. verpflichten) heißt shi, wenn ein Opfertier dabei verwendet wird, meng."¹
Nicht weniger bemerkenswert ist endlich, daß hier die Verleihung des Rangszepters
ausdrücklich von der Verpflichtung abhängig erscheint: ohne Schwur kein Szepter,
das ist im Chou-li klar genug zwischen den Zeilen zu lesen. Und wirklich ist ja
der Zusammenhang so eng, daß ming (命) „Bestellung, Ordre" usw. direkt auch das
Szepter bezeichnen kann² — gerade wie k'i (契) zugleich „Kerbholz" und „Kontrakt"