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0083 Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1
Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1 / Page 83 (Grayscale High Resolution Image)

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doi: 10.20676/00000227
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bedeutet. Nach alledem wird man also wohl sagen dürfen, daß es ein wirkliches
Kontraktverhältnis war, was die Szepter ausdrückten.¹

mations'ausweis" (das chinesische Compositum hat hier vielleicht den Nebensinn „der Glück bedeutenden
Legitimation"). Aus dieser konkreten Bedeutung von *ming* erklärt sich wohl auch die stehende Ver-
bindung 反命 „rapportieren", eigentlich „das *ming* zurückbringen" (vgl. z. B. o. S. 44, Anm. 7; *Meng-
tse* III, 2, I, 4 usw. [復命: *Lun-yü* X, 3, 4], die genau dem gleichbedeutenden 反命 entspricht), dann
auch 隕命 „das *ming* auf die Erde fallen lassen", d. h. „sein (Königs-)Amt verlieren" (vgl. z. B. *Shu-
king* V, 10, 12; V, 12, 11, 17; V, 16, 2 und besonders V, 6, 7: 無墜天之降賚命 „wollet nicht das
himmelgesandte kostbare *ming* lassen verloren gehen") u. a. — Sehr hübsch ist die Unzertrennlichkeit
von Bestellung und Szepter auch in den Schriftzeichen *ming* (命) und *ling* (令 Auftrag) ausgedrückt;
beide enthalten das *tieh*, *ling* scheint sogar „vereinigte (d. h. kontrollierbare?) Szepter" zu bedeuten,
und *ming* setzt noch „Mund" als Symbol der mündlichen Verpflichtung u. dgl. hinzu.

¹ Vermutlich aus demselben Grunde findet man solche Szepter denn auch sonst bei Verträgen
und vertragsartigen Handlungen angewandt — um dieses weite und fast noch unberührte Gebiet hier
wenigstens zu streifen —, nämlich bei eidlichen Versprechen überhaupt und bei den Opfern,
welch letztere, zum mindesten in der großen Kategorie der Bittopfer mit ihrem *do-ut-des*-Prinzip,
doch unter diesen Begriff gehören und ih der Tat auch von den Chinesen wenigstens im *Chau-li*
(Kap. *Sse-yok*, Gr. Aug. 24, 12ᵇ, vgl. wohl auch Kap. *Tso-chu*, l. c. 15, 53ᵃ) eingeordnet werden.
Belege dafür sind z. B.: *Tso-chuan* Chin. Cl. V, 188, 747 (für den Eid); *Chau-li*, Kap. *Ta-tsung-peh*,
Kleine Aug. 5, 14ᵃ, *Ngi-li-Cheng-ngi*, Kap. *Kin li*, 20, 37ᵃ, *Shi-king* III, 3, IV, 1, *Tso-chuan* l. c. V, 701,
259, 797 (für Opfer und Gebet); vielleicht auch *Mak-t'ien-tse-chuan* 1, 3ᵃ und *Ts'u-ts'e* (*Kiu-ko*) 2, 3ᵇ.
Freilich waren es nicht genau dieselben Szepter wie dort, sondern eigene, aber — mit einer Ausnahme
vielleicht — in Form und Namen und teilweise sogar in ihrer Verwendung (cf. *Peh-hu-t'ung-ngi* 3, 19ᵃ)
damit übereinstimmende und nur in Ornament und Farbe angeblich von ihnen abweichende Stücke
(a. die eben genannten *Chau-li*- und *Ngi-li*-Stellen), wozu noch Steine des Gürtelgehänges und mit-
unter auch ähnliche kamen (vgl. die Zitate aus *Tso-chuan*), und auch ihre Bedeutungsart war anders:
sie wurden je nachdem verbrannt, vergraben oder im Strom versenkt, wie z. B. auch jenes früher be-
sprochene Szepter des *Ya* (cf. u. a. *Ngi-li-Cheng-ngi* 20, 44ᵇ, *Tso-chuan* l. c. V, 188, 747). Allein eben
dies gibt auch die Erklärung des Unterschiedes: das war ja die Art, wie man den Göttern als an ihren
Wohnsitz übermittelte, was für sie bestimmt war, und wie diese natürlich beim Opfer so wie so die Partner
des Vertrages darstellten, so war nicht minder der sonstige Vertrag oder Eid zugleich auch ein Pakt
mit ihnen, mit der Gottheit; denn indem man diese als dessen Zeugen, Hüter und Rächer anrief
(cf. *Tso-chuan* l. c. V, 205, 369, 377, 383, 438, 827 und die einschlägigen Stellen des *Chau-li* bei Plath,
Abhdlgn. der Münchn. Akad., 1. Kl., Bd. IX, 3, S. 844—46) ging man damit eine bindende Verpflichtung
gegen sie ein — weshalb sie denn auch ein Duplikat der Vertragsurkunde erhielt (vgl. Plath a. a. O.
und *Tso-chuan* l. c. V, 196, 783). Die Gottheit aber mußte naturgemäß ihr eigenes Unterpfand dafür
haben, und da man wenigstens die für die Geister Verstorbener bestimmten Geräte, die *ming-k'i* (明器
„Geistergeräte") — ungefähr wie im prähistorischen Europa übrigens — zwar ähnlich, aber nicht gleich
den wirklichen zu bilden pflegte (vgl. bes. *Li-ki*, Kap. *T'an-kung*, 2 [3], 52ᵃ, 28ᵃ), so mögen sich jene
kleinen Abweichungen vielleicht als eine bloße Spezialisierung darstellen. Daß man aber die Szepter
in der Tat nicht oder gewißt doch nicht hauptsächlich als eine captatio benevolentiae verstanden hat,
sondern daß sich der Geber damit sowohl vor der Gottheit legitimieren, wie eben dadurch — indem
er ihr in seinem Abzeichen seine Person symbolisch überantwortete — zugleich und vor allem auch
ein Unterpfand seiner Treue geben wollte: das verbürgt außer der genannten Übereinstimmung mit
den Rangabzeichen und der Analogie irdischer Bündnisbräuche (Darbietung eines Legitimationszepters
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