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『東洋文庫所蔵』貴重書デジタルアーカイブ
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Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1 |
| スヴェン=ヘディン氏が楼蘭で発見した漢文文書およびその他の遺物 : vol.1 |
引用情報
OCR読み取り結果
legt) und so die Tatsache symbolisiert, daß die Gesetze ehedem auf Dreifüße ein-
gegraben wurden. So heißt es z. B. im Tso-chuan (zum J. 512 v. Chr.; ChCl. V, 729):
遂賦晉國一貫鐵以鑄刑鼎, 著范宣子所爲刑書. „Darauf legten sie (Chao
Yang und Süan Yin von Tsin) dem Staate Tsin eine Steuer von 1 ku Eisen auf,
um Strafgesetz-Dreifüße zu gießen, und verzeichneten darauf das Strafgesetzbuch,
das Fan Süan-tze verfaßt hatte"; vgl. dazu l. c. V, 607 (zum J. 535 v. Chr.): 三月
鄭人鑄刑書 „im 3. Monat gossen die Leute von Cheng ein Strafgesetzbuch" (dessen
Vorlage vielleicht die von Lich tze [6. 5a] erwähnten „Bambus-Strafgesetze" [竹刑]
des bekannten Staatsmannes und Sophisten Teng Sih [† 501 v. Chr.] gewesen sind?).
Wenn beides von Confuz resp. dem Tso-chuan als eine üble Neuerung bezeichnet
wird, so ist das nur eine von den sattsam bekannten deduktiven Geschichtsklitte-
rungen, die gegen die Evidenz des Schriftzeichens umso weniger aufkommen kann,
als die Dreifuß- (und überhaupt Bronzegefäß-)Inschriften ja auch sonst so häufig den
Charakter der rechtskräftigen Urkunde tragen und somit wohl als unzerstörbare
Dokumente dienen sollten: Zeugnis dessen die Belohnungsurkunden darunter,
welche vermutlich die Kopien des 命書 (Tsih-ku-chai (etc.) 6, 21a/b; 8, 10a u. ö.)
oder 命冊 (l. c. 6, 21b; cf. Tso-chuan, ChCl. V, 205) sind und übrigens, wie auch
Bushell (Chin. Art I, 85) hervorhebt, inhaltlich und teilweise sogar im Wortlaut mit
den gleichartigen Büchern des Shu-king (z. B. V, 8; 25; 28) und mehreren Shi-king-
Oden (III, 3. VII; VIII u. a.) übereinstimmen — was denn, nebenbei bemerkt, die ur-
kundliche Eigenschaft wenigstens dieser Shu-king-Partien verbürgt —, und nicht
minder auch die Instrumente über Rechtsgeschäfte, wie sie z. B. Tsih-ku-chai 4,
30b—34a und 8, 3a—8b (vgl. Chalfant, Early chin. writing S. 20—29) zu finden
sind. Vgl. zur Sache u. a. auch noch Li-ki 8 (22), 65 b ff. — SBE 28, 251 ff. (mit
Wiedergabe einer solchen Urkunde) und Lü-shi Ch'un ts'iu 22, 11a.
Auch die Bedeutungsentwicklung des Wortes 彝 von „(Opfer-)Gefäß" — das
wahrscheinlich in der alten Form des Zeichens bildlich dargestellt ist — zu „Gesetz",
wie es schon Shu IV, 3, 7; V, 9, 13 vorkommt, spricht deutlich für diesen alten
Brauch. Einen Beleg für die ehemalige Verwendung dieser Gefäße zu Urkunden-
zwecken gibt vielleicht das Chou-li (9 [36], 25a: Biot II, 358); wenigstens lassen sich
die 宗; | dort mindestens ebenso gut, ja der Antithese zu 刑書 halber fast noch
besser in der ursprünglichen konkreten, als in der übertragenen Bedeutung verstehen.
Daß die Gesetze auch in den Tortürmen ausgehängt wurden — eine durch
Chou-li, Tso-chuan, die Bambusbücher u. a. beglaubigte Praxis, welche diesen Türmen
den Namen 象魏 und 觀(!) verschafft haben soll — kann natürlich nicht als Ein-
wand gelten; das diente, wie noch heutzutage, der Publikation.
Zu S. 42. (Dreifache Ausfertigung eines Kontrollbelegs).
Vgl. dazu die dreifache Ausfertigung des Dokuments beim Vertrag zwischen
zwei Parteien — eine Kopie (für den göttlichen Hüter des Vertrags) mit dem Opfer-
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