国立情報学研究所 - ディジタル・シルクロード・プロジェクト
『東洋文庫所蔵』貴重書デジタルアーカイブ
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| 0213 |
Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1 |
| スヴェン=ヘディン氏が楼蘭で発見した漢文文書およびその他の遺物 : vol.1 |
引用情報
OCR読み取り結果
an, weiblich gedacht hat. Indessen muß ich mir die Rechtfertigung dieses meines
Standpunktes schon deshalb für eine spätere Gelegenheit aufsparen, weil sie sich in
der hier notwendigen Kürze nicht wohl geben läßt.
Zu S. 69, Anm. 3.
Bei genauerer Vergleichung der Tso-chuan-Stelle mit den übrigen Urkunden
dieser Art, die wir kennen, drängt sich mir doch die Überzeugung auf, daß 策 hier
nicht ein einziges Stäbchen, sondern ein ganzes Bündel von solchen bezeichnet.
Denn die unleugbare, teilweise — wie bei den Geschenken — sogar wörtliche Über-
einstimmung in Form und (mutatis mutandis) Inhalt, welche danach zwischen ihr und
diesen besteht (vgl. z. B. Tsi-ku-chai 4, 24 aff.; 4, 27 a ff. [= 5, 10 b ff. und 6, 20 a ff.];
5, 31 a/b; 6, 23 aff., und speziell für die Geschenke: Shu-king V, 28, 4 [ming an den
Ahnherrn desselben Ch'ung-erh oder, wie u. a. auch Shi-ki, Shanghai-Ausg. 39, 6 b,
aber wohl irrtümlich, annimmt, an diesen selber], sowie des ming an ihn auf der
vielleicht doch mit Unrecht angezweifelten „Bushell bowl": Bushell, Chin. Art I,
Fig. 50, und wohl auch Shi-king III, 3, VIII, 5, wo die drei Schlußstrophen augen-
scheinlich auf einer solchen Urkunde fußen) — diese Übereinstimmung weist m. E.
mit aller Entschiedenheit darauf hin, daß nicht etwa, wie Chavannes a. a. O. und
offenbar auch Legge, Ch. Cl. V, 211 meinen, der sechzehnwortige Passus mit dem
Spruche des Königs, der ja überhaupt auch nur die herkömmliche (Schluß-)
Ermahnung enthält und das eigentliche ming: die Ernennung Ch'ung-erh's zum
Oberhaupte der Fürsten, mit keiner Silbe andeutet, sondern vielmehr der ganze
Kontext der Stelle (etwa vom Datum 乙 酉 bis zum Ende jener Mahnung) den In-
halt dieses ming darstellt — wie das denn auch vielleicht aus der abgekürzten
Fassung des Shi-ki (39, 6 b = MH. V, 302/3) hervorgeht, wo gerade die Worte des
Königs fehlen. Dies alles aber hatte natürlich auf einem einzigen Schriftstabe nicht
Platz; man wird daher 策 doch wohl pluralisch resp. in der Bedeutung „Urkunde,
Schriftstück" nehmen müssen, zumal es gelegentlich in derselben Inschrift (Tsi-ku-
chai 4, 28 a usw.; 8, 11 a) mit 命 書 wechselt, das anscheinend doch einen solchen
Kollektivbegriff bezeichnet.¹
Übrigens macht die Stelle den Eindruck, als ob sie nur ein Auszug aus der
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