National Institute of Informatics - Digital Silk Road Project
Digital Archive of Toyo Bunko Rare Books
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| 0078 |
Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1 |
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es dir als Würdezeichen diene; geh hin, mein Oheim, und das Land des Südens
schütze!" Ganz ähnlich reicht nach einer andern König Ch'eng seinem Vetter die
Markgrafschaft Lu zu Lehen und vermehrt sein Land, „daß er eine Hilfe sei dem
Hause Chou,"¹ und ein gleiches besagt die wortreichere Mahnung, die das Shu-king
dem Ch'eng(?) bei der Belehnung des Wei-tze K'i in den Mund legt: „Geh hin und
breite deine Lehren aus, hab acht auf deine (Investitur-)Gewänder und Insignien, laß
dich von den Gesetzen leiten, auf daß du ein Schutzhag für das Haus des
Königs seiest, . . . so wirst du mich, den Einen, unterstützen . . . und uns, die
Herren Chou's, dein nicht verdrießen lassen."² In der Tat scheint diese allgemeine
Verpflichtung so feststehend gewesen zu sein, daß sie so oder ähnlich gefaßt geradezu
eine stehende Belehnungsformel gleich unserem „treu, hold und gewärtig" etwa wurde,
denn sie kommt auch ein paarmal im Tso-chuan vor³ und ist in die Han-Zeit
bewahrt oder damals wieder aufgenommen worden, wie die Lehensbriefe der „drei
Könige" im Shi-ki mit ihrem dreimaligen „allzeit ein Schutzhag und Helfer für die
Han zu sein"⁴ bezeugen; „Schutzhag" und „Schirm" u. dgl. ist denn auch ein beliebtes
Epitheton ornans der Vasallen im Shi-king.⁵ Aber daneben wird doch mitunter
noch eine besondere Pflicht bedungen oder jene andere etwas spezialisiert. So
empfängt der erste Markgraf von Ts'i, der sagenberühmte T'ai-kung, dies Lehen
mit der Auflage: „die (schuldigen) Fürsten und Herren von jedem Rang, du wahrlich
züchtige sie, also daß du dem Hause Chou beispringest und helfest,"⁶ ganz wie
Ch'ung-erh, der zweite der „fünf Gewaltherrschern", zu diesem Amte erhoben wird,
„um alle Staaten zu beruhigen und wegzutreiben des Königs Übelwoller,"⁷ oder wie
König Süan(?) dem Markgrafen von Han bei der Investitur gebietet: „Sei eine Stütze
gegen die unbotmäßigen Fürsten, auf daß du zur Seite stehest und helfest (mir)
dem Herrn!"⁸ In derselben Vermahnung wird denn zugleich auch auf die mögliche
Entziehung des Patents und den Verlust des Lehens, d. h. auf die Lösbarkeit des
Paktes, wenn seine Bedingungen nicht erfüllt werden, hingewiesen: „Ehrerbietig walte
der Pflichten deiner Stellung, und Unsere Bestellung wird nicht wechseln,"⁹ und
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