National Institute of Informatics - Digital Silk Road Project
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Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1 |
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184 | NACHTRÄGE UND VERBESSERUNGEN |
legt) und so die Tatsache symbolisiert, daß die Gesetze ehedem auf Dreifüße eingegraben wurden. So heißt es z. B. im Tso-chuan (zum J. 5 i 2 v. Chr.; ChCI. V, 729):
g ffj FR A „Darauf legten sie (Chao
Yang und Siian Yin von Tsin) dem Staate Tsin eine Steuer von i ku Eisen auf, um Strafgesetz-Dreifüße zu gießen, und verzeichneten darauf das Strafgesetzbuch, das Fan Süan-tze verfaßt hatte"; vgl. dazu 1. c. V, 6o7 (zum J. 535 v. Chr.): E. A 15 A/11 3f+jt „im 3. Monat gossen die Leute von Cheng ein Strafgesetzbuch" (dessen Vorlage vielleicht die von Lieh tze [6, 5 a] erwähnten ,,Bambus-Strafgesetze" [tt jfj] des bekannten Staatsmannes und Sophisten Teng Silt [-j- 5o 1 v. Chr.] gewesen sind?). Wenn beides von Confuz resp. dem Tso-chuan als eine üble Neuerung bezeichnet wird, so ist das nur eine von den sattsam bekannten deduktiven Geschichtsklitterungen, die gegen die Evidenz des Schriftzeichens umso weniger aufkommen kann, als die Dreifuß- (und überhaupt Bronzegefäß-)Inschriften ja auch sonst so häufig den Charakter der rechtskräftigen Urkunde tragen und somit wohl als unzerstörbare Dokumente dienen sollten: Zeugnis dessen die Belehnungsurkunden darunter, welche vermutlich die Kopien des A 1 (Tszh ku-chai (etc.) 6, 2I a/b; 8, I o a u. ö.) oder A. ûff (1. ç. 6, 2 I b; cf. Tso-chuan, ChCI. V, 205) sind und übrigens, wie auch Bushell (Chin. Art I, 85) hervorhebt, inhaltlich und teilweise sogar im Wortlaut mit den gleichartigen Büchern des Shu-king (z. B. V, 8; 25; 28) und mehreren Sha-king- Oden (III, 3, VII; VIII u. a.) übereinstimmen — was denn, nebenbei bemerkt, die urkundliche Eigenschaft wenigstens dieser Shu-king Partien verbürgt —, und nicht minder auch die Instrumente über Rechtsgeschäfte, wie sie z. B. Tsih-ku-chai 4, 30b-34a und 8, 3a-8b (vgl. Chalfant, Early chin. writing S. 20-29) zu finden sind. Vgl. zur Sache u. a. auch noch L2-ki 8 (22), 65 b ff. = SBE 28, 251 ff. (mit Wiedergabe einer solchen Urkunde) und Lü-shi Ch'un-ts'iu 22, I I a.
Auch die Bedeutungsentwicklung des Wortes von „(Opfer-)Gefäß" — das
wahrscheinlich in der alten Form des Zeichens bildlich dargestellt ist — zu „Gesetz", wie es schon Shu IV, 3, 7; V, 9, 13 vorkommt, spricht deutlich für diesen alten Brauch. Einen Beleg für die ehemalige Verwendung dieser Gefäße zu Urkundenzwecken gibt vielleicht das Chou-li (9 [36], 25a: Biot II, 358); wenigstens lassen sich
die ; I dort mindestens ebenso gut, ja der Antithese zu 3 halber fast noch
besser in der ursprünglichen konkreten, als in der übertragenen Bedeutung verstehen.
Daß die Gesetze auch in den Tortürmen ausgehängt wurden — eine durch Chou-li, Tso-chuan, die Bambusbücher u. a. beglaubigte Praxis, welche diesen Türmen den Namen W fit und IN (!) verschafft haben soll — kann natürlich nicht als Einwand gelten; das diente, wie noch heutzutage, der Publikation.
Zu S. 42. (Dreifache Ausfertigung eines Kontrollbelegs).
Vgl. dazu die dreifache Ausfertigung des Dokuments beim Vertrag zwischen zwei Parteien — eine Kopie (für den göttlichen Hüter des Vertrags) mit dem Opfer-
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