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0012 Die Buddhistische Spätantike in Mittelasien : vol.2
Postancient Buddhist Culture in Central Asia : vol.2
Die Buddhistische Spätantike in Mittelasien : vol.2 / Page 12 (Color Image)

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doi: 10.20676/00000040
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wollten, um durch Lehre und Beispiel, Gebet und Fastenübungen die Verbreitung ihres Glaubens und die Befreiung des Lichtes von der Umklammerung der Finsternis zu fördern, die andere, weit mildere, für lauere Seelen, die zwar die Neigung, aber nicht die Kraft besaßen, dem Beispiel ihrer vollkommeneren Glaubensgenossen zu folgen.

ELECTI UND AUDITORES. Die erste dieser zwei Klassen führte den Namen der Wahrhaftigen (siddîqûn) der Vollkommenen (perfecti) oder, wie wir sie stets benennen, der Auserwählten (electi). Diese wohl nie sehr zahlreiche Klasse lebte in vollkommener Zurückgezogenheit von der Welt; äußerlich durch ihre weißen Ritualgewänder von der anderen, niedrigeren Klasse unterschieden, durften die electi niemals im engen Verkehr mit ihr stehen, sondern mußten von Ort zu Ort wandernd, für Ausbreitung und richtige Ausübung der Lehre sorgen. Da sie keinen Besitz haben durften und der Erwerb von Mitteln zum Lebensunterhalt ihnen streng untersagt war, lebten sie von den Almosen, die die Angehörigen der niederen Klasse ihnen freiwillig zu spenden verpflichtet waren und die in reinen, „viel Lichtteile enthaltenden« Lebensmitteln enstanden. Für besonders rein und reich an Lichtteilen galten Weizenbrot' und Früchte (e. g. Trauben und die überaus köstlichen Melonen des Landes), die schon äußerlich durch Duft, schöne Färbung und Wohlgestalt ihre Zugehörigkeit zum Lichtreich bekunden?

Das Brot mußte ihnen fertig geliefert werden, da kein electus Leben irgend welcher Art, auch nicht das in einem Samenkorn schlummernde, zu vernichten sich unterfangen durfte.

Die zweite, nicht vollständig eingeweihte Klasse der Manichäer bestand aus den Laien, die wir als Zuhörer, auditores, bezeichnen. Diese Klasse, die große Menge jeder manichäischen Gemeinde, durfte in der Welt leben, wie andere Leute ihrer Umgebung, von denen sie sich äußerlich in nichts unterschied. Die Laien trieben Handel und Gewerbe, besaßen Häuser, Heerden und Güter, heirateten und zeugten Kinder.

GEBOTE UND VORSCHRIFTEN. Für die Zuhörer galten die Hauptsatzungen der manichäischen Lehre, die in zehn Geboten und strengen Fastenvorschriften bestanden. Die zehn Gebote sind: „Unterlassung der Anbetung der Götzen, der Lüge, des Geizes, der Tötung, des Ehebruchs, des Diebstahls, des Lehrens der trügerischen Vorwände, des Festhaltens doppelter Gedankenrichtung, was den Zweifel an der Religion verrät, der Schlaffheit und Mattigkeit im Handeln und das Gebot der vier oder sieben täglichen Gebete"

Die Vorschriften für die electi waren erheblich strenger und umfaßten sieben Verpflichtungen und drei Siegel (signacula, deren vollkommene Annahme und Erfüllung unumgängliche Bedingung für die Aufnahme unter die Zahl der electi war. Die sieben Vorschriften waren: „i. Bezähmung der Sinnenlust und der Habgier. 2. Sich des Essens aller Arten Fleisch zu enthalten. 3. Keinen Wein zu trinken. 4. Sich der Ehe zu enthalten. S. Alles Schädliche des Wassers und des Feuers zu vermeiden, d. h. jeder Beschäftigung, zu der Feuer und Wasser gehört, sich zu enthalten. 6. Keine Zauberei zu treiben. 7. Sich der Heuchelei zu enthalten"

Die „drei Siegel« sind das signaculum oris (Siegel des Mundes), manuum oder manus (Siegel der Hände oder der Hand) und sinus (Siegel des Busens). Sie enthalten die ganze manichäische Sittenlehre und galten auch für die Zuhörer, die indessen von der genauen Befolgung mancher ihrer Vorschriften nachsichtsvoll entschuldigt waren.

Das signaculum oris war bestimmt, alle verwerflichen!Reden zu verhüten; nur Ehrbares und Reines sollte der Mund verkünden. Dann aber schloß dieses „Siegel" auch den Genuß aller unreinen Nahrungsmittel aus.

Das signaculum manus verbot „alle Handlungen und Beschäftigungen, die mit Wasser und Feuer zusammenhängen (siehe oben); andererseits alle Handlungen, wodurch irgend eine Verletzung der Tier- und Pflanzenwelt als Bewahrern von Lichtteilen zugefügt oder irgend eine Gewalttat oder Ausübung von etwas Unreinem vollzogen wurde.., [oder] solche die der Verstrickung [des Lichtes] mit der Materie Vorschub leisteten."

„Das signaculum sinus endlich verbot alles, was auf sinnliche Neigungen und Gedanken, vorzugsweise geschlechtliche Be-

sich der Thätigkeit, der Gerechtigkeit, der eifrigen Wachsamkeit der Bitte und der frommen Demut ganz hingibt; denn das macht ihn in dieser vergänglichen und der zukünftigen ewigen Welt zufrieden und seine Gestalt wird am jüngsten Tage die zweite Gestalt

sein..."   Flügel, Mani, S. 94/5•
Wie wir aus dem Studium der Miniatur Abb. a, Taf. 8b lernen, waren die Brote geformt als Sonnenscheibe mit den darum gelegten Hörnern der Mondsichel.

2 Es ist bezeichnend für das durchaus materialistische Wesen des

Manitums, daß die electi durch den Genua solcher Lebensmittel die darin enthaltenen Lichtteile von der Bindung mit der finsteren Materie erlösten und sie dem in ihren eigenen Körpern bereits aufgespeicherten Lichte hinzufügten. Bei dem Tode des electus wurde die in seinem Leibe angesammelte Lichtmenge in den Brennofen der Sonne geführt, um dort von den letzten Spuren der Besudelung durch die Materie geläutert und in das Licht der „Paradiese des Lichtes" aufgenommen zu werden.

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