国立情報学研究所 - ディジタル・シルクロード・プロジェクト
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Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1 | |
スヴェン=ヘディン氏が楼蘭で発見した漢文文書およびその他の遺物 : vol.1 |
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EINLEITUNG
es dir als Würdezeichen diene; geh hin, mein Oheim, und das Land des Südens schütze!" Ganz ähnlich reicht nach einer andern König Ch'eng seinem Vetter die Markgrafschaft Lu zu Lehen und vermehrt sein Land, „daß er eine Hilfe sei dem Hause Chou,"1 und ein gleiches besagt die wortreichere Mahnung, die das Shu-king dem CIV'eng(?) bei der Belehnung des Wei-tze K'i in den. Mund legt: „Geh hin und breite deine Lehren aus, hab acht auf deine (Investitur-)Gewänder und Insignien, laß dich von den Gesetzen leiten, auf daß du ein Schutzhag für das Haus des Königs seiest, . .. so wirst du mich, den Einen, unterstützen ... und uns, die Herren Chou's, dein nicht verdrießen lassen." z In der Tat scheint diese allgemeine Verpflichtung so feststehend gewesen zu sein, daß sie so oder ähnlich gefaßt geradezu eine stehende Belehnungsformel gleich unserem „treu, hold und gewärtig" etwa wurde, denn sie kommt auch ein paarmal im Tso-chuan vor3 und ist bis in die Han-Zeit bewahrt oder damals wieder aufgenommen worden, wie die Lehensbriefe der „drei Könige" im Shi-ki mit ihrem dreimaligen „allzeit ein Schutzhag und Helfer für die Han zu sein"4 bezeugen; „Schutzhag` und „Schirm" u. dgl. ist denn auch ein beliebtes Epitheton ornans der Vasallen im Shi-kinb7.5 Aber daneben wird doch mitunter noch eine besondere Pflicht bedungen oder jene andere etwas spezialisiert. So empfängt der erste Markgraf von Ts'i, der sagenberühmte T'ai-kung, dies Lehen mit der Auflage: „die (schuldigen) Fürsten und Herren von jedem Rang, du wahrlich züchtige sie, also daß du dem Hause Chou beispringest und helfest,i6 ganz wie Ch'ung-erh, der zweite der „fünf Gewaltherrscher", zu diesem Amte erhoben wird, „um alle Staaten zu beruhigen und wegzutreiben des Königs Übelwoller," % oder wie König Szian (?) dem Markgrafen von Han bei der Investitur gebietet: „Sei eine Stütze gegen die unbotmäßigen Fürsten, auf daß du zur Seite stehest und helfest (mir) dem Herrn!"8 In derselben Vermahnung wird denn zugleich auch auf die mögliche Entziehung des Patents und den Verlust des Lehens, d. h. auf die Lösbarkeit des Paktes, wenn seine Bedingungen nicht erfüllt werden, hingewiesen:. „Ehrerbietig walte der Pflichten deiner Stellung, und Unsere Bestallung wird nicht wechseln,"9 und
i Shi-king IV, 2, IV, 2: A,., JpJ iN.
2 Shu-king V, 8, 4: ft 71 VILA 71 JR * CII TO, J1 • • • (fl}(, - .. .
f a A)4 ,,, Tic• Vgl. noch die Belehnungsworte Ch'eng's an Ts'ai Chung : Shu-king V, z 7, auch
hier heißt es 11 I '1.
3 Chin. Class. V, 192, 624, 75o: y1 ( ) Jut. Alle drei Stellen beziehen sich auf Be-
lehnungen aus der Zeit von Wen-wang bis K'ang-wang.
4 Shi-ki (Shanghai-Ausg.) 6o, 2'-2'': A- A tié $N.
5 Ski-king II, 7, I, 2, 3 (, ); III, I, I, 3 O; III, 3, V, I (., r); III, 3, VIII, 4 O. Vgl.
III, 2, X, 7: fit. A fft. $ft
6 Tso-chuan, Chin. Class. V, 139: j ft )L Iii TIE ;1:, . Arl•
71.c.V,205: l~FC rit, L E.,
8 Ski-king III, 3, VII, I: kg, Jyt ~j l~ foc 3Ii g'
9 Ebendort: ) <?~ TLa`c ûn iii.
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