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『東洋文庫所蔵』貴重書デジタルアーカイブ

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0079 Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1
スヴェン=ヘディン氏が楼蘭で発見した漢文文書およびその他の遺物 : vol.1
Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1 / 79 ページ(カラー画像)

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doi: 10.20676/00000227
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EINLEITUNG

55

ein Gleiches deutet auch schon die obige Shu-king =Stelle an. So ist ja selbst das himmelverliehene Königsamt kündbar, wenn ich so sagen soll: „Des Himmels Bestallung hat keine Dauer," heißt es im Shi-king-,1 und das Shu-king sagt noch deutlicher und bezeichnender: „Er (der Himmel, oder Gott, wie er unmittelbar zuvor genannt wird) annullierte seine — des Kieh — hohe Bestallung"2; denn es ist ein Vertrag mit den Himmlischen, der u. a. zur Bedingung hat, daß der König „ein Vorbild sei für die neun Provinzen"3 — eine Forderung, die mit der selbstverständlichen Einschränkung auf einen engeren Wirkungskreis auch unter den Lehensbelingungen der Vasallen vorkommt4 — und daß er „seine Hilfe ausbreite in die vier Weltgegenden,"5 und der sogar erneuert werden kann,' gerade wie man einen neuen Kontrakt (sin k'üan lr 4) abschließt.

Noch schärfer tritt wohl der Vertragscharakter der Belehnung in den zwei Bestimmungen des Chou-li hervor, daß der „Bündniswart" (Sze yoh) die „Verträge über Verdienst" (um König und Reich), Aungyoli BjJ j, zu hüten habe,7 und daß die „sechs Minister" — jene oben besprochenen k'ing — bei „großen Unordnungen", wie Usurpierung des Königstitels oder königlicher Vorrechte durch einen Lehensfürsten , die offenbar vom Sze yoh aufbewahrten Duplikate der Vertragsurkunden einsehen müssen.' Denn jene kungyoh sind nichts anderes als die Begleiter oder der Ausdruck einer Belehnung, die in solchem Falle als Belohnung üblich war9 — daher denn der Kommentar auf die Angabe des Tso-chuan verweist, daß Kuoh Chung's und Kuoh .Shuk's, zweier Brüder und Beamten des Wen-wang, „Verdienste um das Königshaus im Archiv der Verträge aufgehoben worden seien"— und die zweitgenannte Vorschrift möchte sogar genau verklausulierte Lehensverträge voraussetzen lassen. Auch darf in diesem Zusammenhange wohl angeführt werden, daß meng

I Shi-king III, I, I, 5: X 0 jitt

2 Shu-king V, 14, 5: (X) M '( ) 7G ûû .

3 SM.-king IV, 3, IV, 4:

4 Z. B. Shi-king III, 3, V, 5: (1 ûû)] ps ; 1. c. III, 3, VI, 3: (I a)

s Shu-king V, 6, 7: 7J 0t   r `t ,   U~i   A7 0

6 Shu-king V, 6, io:   ,J. 31 Sh   I „ich, ein Kind nur, habe seine (des Königs)
Bestallung durch die drei königlichen (Ahnen) erneuert (bekommen)."

7 Chou-li, Kap. Sze-yoh, Gr. Ausg. 24, 12b: J tfi   n EM PX i ,   in Jj t

8 1. C. 24, 14b: 4"   , 1,11J c   ,C , (wozu der Kommentar bemerkt: /; r;
i „den sechs Ministern sind zuvor die Duplikate der abgeschlossenen Vorträge zugestellt worden").

Der Text fügt hinzu : „wer (dem Abkommen) nicht treu gewesen ist (oder: wer sich llber seinen Anspruch nicht ausweisen kann), wird hingerichtet" (q: (; t fit). — Die Forderung eines iiberwölbten Grabganges durch Ch'ung-erh, die der Kommentar als Beispiel der Usurpierung anführt, ist im Tsochuan (Ch. Cl. V, 194) überliefert; aber leider findet man dort keine näheren Angaben darüber.

9 Chou-li 24, 13b: ÿjj `.j p~ I A   ÿjj t   ` pf 7 .~ „`Vertrag über Verdienst' be-

deutet (Verträge über) Verdienste um den König, um das Reich u. dgl.; sie sind es, wodurch man die Belohnung mit einem Lehen oder Amte (tsioh involviert beides) gewinnt."

Chin. Class. V, 143: ati: f111, *: JR, I   f 4) A   MI ±4 1   11-)   )O.