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0081 Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1
スヴェン=ヘディン氏が楼蘭で発見した漢文文書およびその他の遺物 : vol.1
Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1 / 81 ページ(カラー画像)

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doi: 10.20676/00000227
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EINLEITUNG

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es dagegen mit dem gleichnamigen Verbrecheralbum des Tso-chuan, I auf das dort gleichfalls hingewiesen ist, schwerlich viel zu schaffen hat, es sei denn, man dürfte dies in dem milderen Sinne eines Registers von Dienstpflichten, eines Salbuches etwa, deuten. Auch ließe sich recht wohl die Frage aufwerfen, ob das Opfer mit Bundeseid, das nach der leider nur allzu lakonischen Darstellung des Ngi-li mit der erwähnten „Kontrollversammlung" (kin) vorhanden war, 2 wirklich nur Zwistigkeiten der Vasallenfürsten beizulegen hatte, wie die Erklärer mit Berufung auf eine nicht einmal unmittelbar einschlägige Chou-li-Stelle (Kap. Sze-meng-, Gr. Ausg. 25, i 5a) meinen, oder ob es nicht vielmehr eben jenen Lehensvertrag besiegeln sollte. Denn es ist doch schwer einzusehen, warum es sonst nur gerade bei dieser einen und charakteristischen Audienz (und vielleicht noch bei den ebenfalls zur Kontrolle der Szepter benutzten königlichen Inspektionsreisen) stattgefunden hat, wie das auch nach den von jenen Kommentatoren angezogenen Nachrichten des Shang-shu und Li-ki der Fall gewesen ist.3 Aber wenn dies vorläufig dahingestellt bleiben muß, so weist dafür doch noch der Eidschwur m. E. unverkennbar auf die Altertümlichkeit jener Han-Zeremonie hin; denn nicht bloß, daß er sich wohl schon durch die Viersilbigkeit seiner Verse wie durch Einzelheiten seiner Phrasierung4 als ein Erbstück zu erkennen gibt: er scheint auch vom Shi-ki direkt als im Altertum gebräuchlich bezeichnet zu werden.5 Und zu alledem redet denn auch noch das Chou-li, obschon bloß im Vorübergehen, von einem Lehenseid. Es sagt nämlich: „Immer wenn der Erbsohn eines Vasallenfürsten dem Himmelssohne den Eid geleistet hat und (dann) seinen Fürsten vertritt, so mindert man das diesem gebührende Zeremoniell (nur) um eine Stufe für ihn; hat er noch nicht geschworen, so gebraucht er (als Abzeichen bei Audienzen usw. nicht das Rangszepter, wie jener, sondern) Felle und Seidenstoffe und rangiert hinter den Tze und Nan.s6 Das ist freilich, wie man sieht, der Eid des Belehnten, nicht des Lehensherrn, wie dort,' aber auch so ist er doch ein

I Ch'n. Class. V, 497: §E!j   .4a IAj -   z x „Fei P'ao war ein Sklave und eingetragen

in das Rotbuch." Vgl. vielleicht auch Shu-king II, 4, 6, wo von einem „Buche" in Verbindung mit Verleumder u. dgl. die Rede ist?

2 Ngi-li-Cheng-ngi 20, 33b-44b•

3 Die feierliche Verkündigung großer Investituren an die Gottheit der Erde, welche nach dem

Chou-li dem Ta-tsungpeh oblag (Gr. Ausg. 12, 33b: f *   J IJ   ô )û ± „wenn der König eine
große Belehnung vollzieht, dann kiindigt er das zuerst der Hou•t'u an"), wird dagegen wohl nur die Benachrichtigung der Gottheit und nicht auch die Anrufung ihrer Zeugenschaft bezweckt haben.

4   a: Shi king II, 3, VII, r; III, r, III, 2.

s Shi-ki, Shanghai-Ausg. x8, ra, wenn das den Abschnitt eröffnende -j• W, wie anzunehmen ist, auch noch auf die Eidesformel bezogen werden darf.

6 Chou-li, Kap. Tien-ming, Gr. Ausg. 13, 16a: J{,   g ± i -T = j, 3   u .4 L, HIJ T

7 Der Kommentar möchte es freilich als eine Willensäußerung des Königs auffassen und zwar als königliche Bestätigung des erwähnten Erben durch eine Bestallungsordre, ein ming: „shi ist ungefähr

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