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0083 Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1
スヴェン=ヘディン氏が楼蘭で発見した漢文文書およびその他の遺物 : vol.1
Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1 / 83 ページ(カラー画像)

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doi: 10.20676/00000227
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bedeutet. Nach alledem wird man also wohl sagen dürfen, daß es ein wirkliches Kontraktverhältnis war, was die Szepter ausdrückten.'

mationsausweis" (das chinesische Compositum hat hier vielleicht den Nebensinn „der Glück bedeutenden Legitimation"). Aus dieser konkreten Bedeutung von ming erklärt sich wohl auch die stehende Ver-

bindung   . „rapportieren", eigentlich „das ming zurückbringen" (vgl. z. B. o. S. 44, Anm. 7; Meng

tze III, 2, I, 4 usw. rk   : Lun yii X, 3, 4], die genau dem gleichbedeutenden ) Ej entspricht), dann

auch   0 „das ming auf die Erde fallen lassen", d. h. „sein (Königs-)Amt verlieren" (vgl. z. B. Slru-

king V, io, 12; V, 12, II, 17; V, 16, 2 und besonders V, 6, 7:   E X   j   Q. „wollet nicht das

himmelgesandte kostbare ming lassen verloren gehen!") u. a. - Sehr hübsch ist die Unzertrennlichkeit von Bestallung und Szepter auch in den Schriftzeichen ming (0) und ling (/ Auftrag) ausgedrückt; beide enthalten das tsieh, ling scheint sogar „vereinigte (d. h. kontrollierbare?) Szepter" zu bedeuten, und ming setzt noch „Mund" als Symbol der mündlichen Verpflichtung u. dgl. hinzu.

I Vermutlich aus demselben Grunde findet man solche Szepter denn auch sonst bei Verträgen und vertragartigen Handlungen angewandt - um dieses weite und fast noch unberührte Gebiet hier

wenigstens zu streifen -, nämlich bei eidlichen Versprechen überhaupt und bei den Opfern, welch letztere, zum mindesten in der großen Kategorie der Bittopfer mit ihrem do-ut-des-Prinzip, doch unter diesen Begriff gehören und ihm in der Tat auch von den Chinesen wenigstens im Chou-li

(Kap. Sze-yoh, Gr. Ausg. 24, i 2b, vgl. wohl auch Kap. Tsu-chu, 1. c. 15, 534) eingeordnet werden. Belege dafür sind z. B.: Tso-chuan Chin. Cl. V, 188, 747 (für den Eid); Chou=li, Kap. Ta-tsung--pehr,

Kleine Ausg. 5, 143, Ngi-li-Cheng-ngi, Kap. Kin li, 20, 37a, Shi-king III, 3, IV, i, Tso-chuan 1. c. V, Toi, 259, 797 (fiir Opfer und Gebet); vielleicht auch Muh-t'ien-tze-chuan t, 3a und Ts'u-tz'e (Kiu-ko) 2, 3b Freilich waren es nicht genau dieselben Szepter wie dort, sondern eigene, aber - mit einer Ausnahme vielleicht - in Form und Namen und teilweise sogar in ihrer Verwendung (cf. Pell-hu-t'ung-ngi 3, r 9a) damit übereinstimmende und nur in Ornament und Farbe angeblich von ihnen abweichende Stücke

(s. die eben genannten Chou-li- und Ngi-/i-Stellen), wozu noch Steine des Giirtelgehänges und mitunter auch ähnliche kamen (vgl. die Zitate aus Tso-chuan), und auch ihre Darbietungsart war anders:

sie wurden je nachdem verbrannt, vergraben oder im Strom versenkt, wie z. B. auch jenes früher be-

sprochene Szepter des Yii (cf. u. a. Ngi-li-Cheng-ngi 20, 44b, Tso-chuan 1. c. V, 188, 747). Allein eben dies gibt auch die Erklärung des Unterschiedes: das war ja die Art, wie man den Göttern als an ihren

Wohnsitz übermittelte, was fiir sie bestimmt war, und wie diese natürlich beim Opfer so wie so die Partner des Vertrages darstellten, so war nicht minder der sonstige Vertrag oder Eid zugleich auch ein Pakt mit ihnen, mit der Gottheit; denn indem man diese als dessen Zeugen, Hüter und Rächer anrief

(cf. Tso-chuan 1. c. V, 205, 369, 377, 383, 438, 827 und die einschlägigen Stellen des Chou-li bei Plath, Abhdlgn. der Münchn. Akad., r. K1, Bd. IX, 3, S. 844-46) ging man damit eine bindende Verpflichtung

gegen sie ein -- weshalb sie denn auch ein Duplikat der Vertragsurkunde erhielt (vgl. Plath a. a. O. und Tso-chuan 1. c. V, 196, 783). Die Gottheit aber mußte naturgemäß ihr eigenes Unterpfand dafiir haben, und da man wenigstens die für die Geister Verstorbener bestimmten Geräte, die ming-k7 (llfj;

„Geistergeräte") - ungefähr wie im prähistorischen Europa übrigens - zwar ähnlich, aber nicht gleich den wirklichen zu bilden pflegte (vgl. bes. Li-hi, Kap. T'an-kung, 2 [3], 5e, 281'), so mögen sich jene

kleinen Abweichungen vielleicht als eine bloße Spezialisierung darstellen. Daß man aber die Szepter

in der Tat nicht oder gewiß doch nicht hauptsächlich als eine captatio benevolentiae verstanden hat, sondern daß sich der Geber damit sowohl vor der Gottheit legitimieren, wie eben dadurch - indem

er ihr in seinem Abzeichen seine Person symbolisch überantwortete - zugleich und vor allem auch ein Unterpfand seiner Treue geben wollte: das verbürgt außer der genannten Übereinstimmung mit den Rangabzeichen und der Analogie irdischer Bündnisbräuche (Darbietung eines Legitimationsszepters

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