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0077 Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1
Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1 / Page 77 (Color Image)

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doi: 10.20676/00000227
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EINLEITUNG

53

dort (oder bei den „Szeptern" zum mindesten in der riesigen Gruppe der tsieh) das rechte ausgefolgt und das linke einbehalten wurde, — wenn sie schon, däucht mir, ganz unzweideutig zugunsten eines solchen spricht, so setzt nun diese doppelte Kontrolle noch einen doppelten Trumpf darauf. Denn sie bedeutet ja nichts anderes als eine zwiefache und ganz spezielle Beziehung zu den Kontrakten: den Kurvenschnitt kennen wir durch das Shuoh-wen auch von diesen, und vollends das Durchschneiden der Schriftzeichen ist ja das Schiboleth und Grundprinzip der Kontrakte von Lou-lan, wie es insonderheit jener Doppelstab so unvergleichlich darstellt. Beides aber ist, jedes für sich schon, so charakteristisch, daß damit wohl der Zusammenhang über allen Zweifel hinaus sichergestellt wird. Aber ohne die Funde von Lou-lan hätten wir gerade das Hauptmoment — die Halbierung der kontrollebewirkenden Schriftzeichen — gar nicht als einen wesentlichsten Charakterzug auch der Kontrakte zu erkennen vermocht, während wir mit ihrer Hilfe nun sogar den etwaigen Einwand (wenn es überhaupt ein solcher ist) entkräften können, daß jene beiden Eigentümlichkeiten bei den fu vereinigt sind, während sie bei den Kontrakten zeitlich weit getrennt erscheinen; denn indem sie jenen Modus eben als die jüngste Form der Entwicklung charakterisieren, geben sie uns das Recht, dies Verhalten der fu als eine weitere Zwischenstufe anzusprechen, bei der die Schrift zwar schon das hauptsächlichste Mittel der Kontrolle war, sich aber in ihrem Lauf noch dem Zuge des offenbar ja direkt aus der Einkerbung, dem Kerbenschnitt, hervorgegangenen Kurvenschnittes fügen mußte. Und so sind es denn schließlich doch nur jene Kontrakte von Lou-lan, die recht eigentlich das letzte Siegel auf diese prinzipielle Über-

;      einstimmung, diese Verwandtschaft der beiden Gattungen drücken, wie man sie
nach alledem wohl nicht mehr umhin kann anzunehmen.

Und es ist in der Tat durchaus nicht etwa bloß eine äußere, technische Identität, was sie verbindet, diese ist vielmehr selber nur der Ausdruck ihrer Wesensgleichheit, wie mir scheint. Denn in ihrer großen Mehrzahl zeigen ja diese Szepter die dauernde oder vorübergehende Belehnung, sei es mit einem Landesteil, sei es mit einem Amte, an; die Belehnung aber ist doch nichts anderes als ein Kontrakt, ein Rechtsvertrag, der Geber uud Empfänger zu Leistung und Gegenleistung verpflichtet, und daß man sie auch in China jederzeit als einen solchen aufgefaßt hat, das geht ni. E. aus einer ganzen Reihe von Quellennachrichten mit absoluter Sicherheit hervor, obschon es m. W. — vielleicht gerade seiner Selbstverständlichkeit halber — wenigstens in den älteren nirgends unmittelbar ausgesprochen oder zusammenhängend behandelt worden ist. So finden wir zunächst die Verpflichtung des Vasallen zur Gegenleistung verschiedentlich angedeutet, und zwar ist es in der Regel ganz allgemein der Schutz des Landes und der Dynastie durch Wahrung der Grenzen (gegen die ewig drohenden Barbareneinfälle), was von ihm gefordert wird. Das geschieht z. B. in den schon oben (S. 46, Anm. 3) angezogenen Worten der Shz= kind -Ode III, 3, V: „Ich verleihe dir dies große Szepter" (sagt der König), „auf daß