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0080 Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1
Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1 / Page 80 (Color Image)

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doi: 10.20676/00000227
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F.INLEITUNG

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„Vertrag" und ming, der offizielle Name der Belehnung, im Tso-chuan einmal gleichbedeutend gebraucht werden.' Entscheidend aber ist die ausführliche Nachricht des Ts'ien-Han-shu über die Formalitäten bei der Lehensverteilung, die Kao-tsu vollzog. „Der Schwur bei der Belehnung mit einer Würde" — so heißt es da — „lautete: 'Bis daß der Huang-ho (schmal) wie ein Gürtel und (klein) der T'ai-shan wie ein Wetzstein wird, möge dein Reich in Ewigkeit bestehen und auf deinen fernsten Samen kommen!' Darauf wurde sie durch den Ausweis des Rotbuches weiter verstärkt und durch den Vertrag (beim Blut) eines weißen Rosses bekräftigt." Hier wird also ausdrücklich der Vertrag erwähnt, und ähnlich, wenn auch lange nicht so deutlich heißt es in demselben Werke: „Für verdiente Beamte teilte er Kao-tsu — Rangabzeichen (fu), machte Eide, Rotbücher und eiserne Kontrakte,3 (sowie) metallbeschlagene Kästen und steinerne Behälter (dafür) und hob sie in dem Ahnentempel auf,"4 und ebenso lesen wir im Sung=shi, daß man auch zu seiner Zeit noch bei der Belehnung „einen Schwurkontrakt und ein Siegel aus Goldbronze mit der Formel verlieh: '(Deine) Kinder und Enkel mögen einander das Reich überliefern ununterbrochen von Geschlecht zu Geschlecht'."S Daß dieser Vertragsschluß aber nicht eine Neuerung der Han-Periode ist, das wird man nach allem übrigen wohl behaupten dürfen, und im speziellen spricht auch vielleicht noch das „Rotbuch" dafür, wenn es nämlich den rätselhaften „roten Tafeln" gleichzusetzen ist, die nach dem Chou-li zur Aufzeichnung kleinerer Verträge gedient haben.6 Einer seiner Kommentare nimmt das in der Tat auch an und, wie mir scheint, mit Recht, während

I Chin. Class. V, 197: 1.4 * I t fa-, â Jôj(k *' ?i   14 4i fi fl I , I t

ITp~   a< , ft   g   tiff   .ty„ , ri u Irf x za „Sie verlassen sich auf das ming (die
Bestallung, den Auftrag) eines früheren Königs. Vormals waren Chou-kung und 7"ai-kung Arme und Beine dem Hause Chou und standen bei und halfen dem König Ch'eng; dieser belohnte sie und gab ihnen ein meng (Vertrag) des Wortlautes: ,Von Geschlecht zu Geschlecht sollen eure Kinder und Enkel einander nicht schädigen.' Die Urkunde lag im Archiv der Verträge" usw.

Ts'ien-Han-shu (Shanghai-Ausg.) 16, Ia: it IT   44: F a f   irif ti   , A al   J1

>7r ,   .   W, ::rt■   rti   t~ ,   JA   Ein weilies Ro(S wurde gern bei
Vertrag und Eiden geopfert.

3 Das   des Textes (s. Anm. 4) ist wohl kaum als ein Wort zu fassen, wie es B i o t

(Le Tcheou-li II, 358, Anm. 6) mit der Umstellung beider Composita tut. Denn wie das „Rotbuch"

als ein Ding für sich erscheint, so finden wir auch   AZ („Kontrakte auf Gold"), ö1 1 (desgl. auf

Bronze) und   (desgl. auf oder aus Nephrit): s. Pei•wen yün fu s. vv., und die Selbständigkeit

der „eisernen Kontrakte" (   ) — wofür das PWYF. übrigens an der in der folgenden Anm. zu

zitierenden Stelle IN AZ setzt — ergibt sich u. a. aus dem in demselben Wörterbuch angeführten Passus

des T'ang-shu, wonach Tai-tsung „den verdienten Beamten eiserne Kontrakte gab” (p ÿj)   S).

4 Ts'ien-Han-shu Ib, 6b:   ÿjj   o   ft : (der Kommentar verweist hier ausdrücklich auf

die obige Eidesformel)   ER w I   o

5 PWYF. s. v.   AZ : â   ... 114   4   F11 EI , T IVCal t   7; 4E.

6 Chou-li, Kap. Sze-yoh, Gr. Ausg. 24, 13b: J 1   I` B. (rd.