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0213 Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1
Die Chinesischen Handschriften- und sonstigen Kleinfunde Sven Hedins in Lou-lan : vol.1 / Page 213 (Color Image)

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doi: 10.20676/00000227
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NACHTRÄGE UND VERBESSERUNGEN   189

an, weiblich gedacht hat. Indessen muß ich mir die Rechtfertigung dieses meines Standpunktes schon deshalb für eine spätere Gelegenheit aufsparen, weil sie sich in der hier notwendigen Kürze nicht wohl geben läßt.

Zu S. 69, Anm. 3.

Bei genauerer Vergleichung der Tso-chuan-Stelle mit den übrigen Urkunden

dieser Art, die wir kennen, drängt sich mir doch die Überzeugung auf, daß   hier
nicht ein einziges Stäbchen, sondern ein ganzes Bündel von solchen bezeichnet. Denn die unleugbare, teilweise — wie bei den Geschenken — sogar wörtliche Übereinstimmung in Form und (mutatis mutandis) Inhalt, welche danach zwischen ihr und diesen besteht (vgl. z. B. Tsi-ku-chai 4, 24 a ff.; 4, 27 a ff. [= 5, lob ff. und 6, 20 a ff.]; 5, 31 a/b; 6, 23 aff., und speziell für die Geschenke: Shu-king V, 28, 4 [ming an den Ahnherrn desselben Ch'ung erh oder, wie u. a. auch Shi-ki, Shanghai-Ausg. 39, 6 b, aber wohl irrtümlich, annimmt, an diesen selber], sowie des ming an ihn auf der vielleicht doch mit Unrecht angezweifelten „Bushell bowl": Bushell, Chin. Art I, Fig. 50, und wohl auch Shi-king III, 3, VIII, 5, wo die drei Schlußstrophen augenscheinlich auf einer solchen Urkunde fußen) — diese Übereinstimmung weist m. E. mit aller Entschiedenheit darauf hin, daß nicht etwa, wie C h a v a n n e s a. a. O. und offenbar auch Legge, Ch. Cl. V, 211 meinen, der sechzehnwortige Passus mit dem Spruche des Königs, der ja überhaupt auch nur die herkömmliche (Schluß-) Ermahnung enthält und das eigentliche ming: die Ernennung Ch'ung=erh's zum Oberhaupte der Fürsten, mit keiner Silbe andeutet, sondern vielmehr der ganze Kontext der Stelle (etwa vom Datum a l bis zum Ende jener Mahnung) den Inhalt dieses ming darstellt — wie das denn auch vielleicht aus der abgekürzten Fassung des Shi-ki (39, 6 b = MH. V, 302/3) hervorgeht, wo gerade die Worte des Königs fehlen. Dies alles aber hatte natürlich auf einem einzigen Schriftstabe nicht

Platz; man wird daher   doch wohl p l u r a l i s c h resp. in der Bedeutung „Urkunde,
Schriftstück" nehmen müssen, zumal es gelegentlich in derselben Inschrift (Tsi-ku-

chai 4, 28 a usw.; 8, I I a) mit   wechselt, das anscheinend doch einen solchen
Kollektivbegriff bezeichnet.'

Übrigens macht die Stelle den Eindruck, als ob sie nur ein Auszug aus der

I Vgl. auch •   ..., wie Tu Yii das 1 it des Tso-chuan 'Textes erklärt. Ein Gegen-

stuck zu dieser in den Bronzeinschriften häufigen und grammatisch zwar nicht weiter auffälligen, aber

doch immerhin interessanten Bildung ist übrigens vielleicht   in dem Satze   I I   (Shi-ki,
Shangh: Ausg. 4, 3 b; in der entsprechenden Stelle des Chou-shu 4 (36), nur)* ll ), das ich konstruieren möchte, „Yin Yih, vermittelst (= auf Grund) einer Urkunde feierlich verkiindend, sprach". Doch kann es auch übersetzt werden: „Yin Yih sprach auf Grund einer urkundlich aufgezeichneten Imprekation"

(cf. das Cheng-ngi zu Shi-ki I. c.: f ( ra   jjÏL A), aber jedenfalls nicht „Yin I tira les sorts
et prononça la prière en ces termes", wie ei Chavannes MI-I. I, 236 trotz dieses Kommentares wiedergibt. Vgl. Shu-king V, 13, 29: a j ûff „Yih verkiindete feierlich die Urkunde" (von Legge wohl nicht ganz sinnentsprechend paraphrasiert).