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0407 Aus Siberien : vol.2
Aus Siberien : vol.2 / Page 407 (Color Image)

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doi: 10.20676/00000224
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Gefängnis oder auf Kobak (ein Halsblock, den der Gefangene nicht ablegen kann), oder man schmiedet ihm eine Eisenstange an, die der arme Sünder jahrelang mit sich herumschleppen muss. Die letzten beiden Strafen werden am häufigsten verhängt, weil sie dem Staate durchaus keine Unkosten verursachen, der Verbrecher wird mit dem bezeichneten Zierath den Beamten seines Stammes übergeben, die ihn zu beaufsichtigen haben. In jeder grösseren Stadt kann man eine ganze Anzahl dergleichen frei herumgehender Verbrecher sehen, die ihren Haisbiock mit aufgehobenen Händen wie eine Last tragen, damit derselbe ihnen nicht den Hals beschädige. Ich habe in Kuldsha einen Verbrecher gesehen, dem eine 2 Arschin lange Eisenstange und eine Kugel ange-

1 schmiedet waren, die Stange hing an einer etwa 1 Arschin langen Kette am Halse , die Kugel aber an einer etwa 2 Arschin langen Fessel am linken Knöchel. Der Unglückliche bewegte sich fort, indem er der Kugel mit dem Fusse einen Stoss gab, dass sie etwa 1 Arschin weit rollte, dann erfasste er die Stange mit beiden Hä.nden, stemmte sie so weit er konnte von sich ab und machte darauf einen oder zwei Schritte. Wenn der Be-

1 treffende etwa fünfzig Schritte gegangen, ist er natürlich so müde, dass er sich setzen muss; beim Sitzen und Liegen hindert ihn sein

ј Eisenschmuck wenig. Allen diesen Verurtheilten bleibt natürlich I nichts übrig, als sich ihren Unterhalt durch Betteln zu erwerk ben; giebt man ihnen nichts und sterben sie Hungers, so kümmert r sich die Regierung wenig darum.

Ist es ein schweres Verbrechen, dessen der Angeklagte be-

schuldigt wird, so übergiebt der Daloja des Dung-Jamun den

Verbrecher sammt allen Protokollen der bis dahin abgehaltenen iI Verhöre dem Schi-Jamun, wo die Sache noch einmal unter-

sucht wird. Wenn nuri der Verbrecher für schuldig befunden si wird, so wird dem Dsan-dsün über den Fall Bericht erstattet, о der dann das Todes- oder Verbannungsurtheil ausspricht. Ist at es ein sehr schweres Verbrechen, so wird der Verbrecher jen-

seits Peking, in die heissen Provinzen Jang-nän, Schi-nän, Jü-

nän verbannt; ist es ein leichteres Verbrechen, so schickt man о ihn nur nach Bаiköl oder Lan - dsho. Die weithin Verbannten k, kommen von dort nie wieder zurück, die nicht weit Verbannten

kehren gewöhnlich nach einigen Jahren wieder in die Heimath;

leben sie dann ruhig, so lässt man sie in Frieden, führen sie sich aber wiederum schlecht auf, sogverbannt man sie abermals.

Radloff, Aus Sibirien. II.   24