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0406 Aus Siberien : vol.2
Aus Siberien : vol.2 / Page 406 (Grayscale High Resolution Image)

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doi: 10.20676/00000224
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— 368 —

dige dem Gerichtsdiener für jeden Schlag einen Miskal (10 Kopeken), so schlägt er über ihn weg, dass der Schlag nur die Erde trifft; er thut es aber so geschickt, dass es der Daloja nicht bemerken kann.

Die beiden Schreiber notiren genau jede Aussage des Angeklagten. Zeugen, die der Angeklagte nennt, werden vor Gericht gezogen und auch sie genau über den Sachverhalt befragt. Am ersten Tage fordert der Daloja nur den Verbrecher auf, die Wahrheit zu sagen, es wird aber der Beschuldigte an diesem Tage nicht geschlagen, nicht einmal geängstigt, sondern

sehr freundlich behandelt. Beim zweiten Verhör wird strenger gefragt, ebenso auch beim dritten, worauf man alle Aussagen der drei Verhöre vergleicht. Stimmen alle Aussagen überein, so ist die Sache leicht geendigt., hat sich aber der Verbrecher widersprochen, so wird die Folter angewendet.

Am ersten Tage der Folter schlägt man den Gefangenen

mit der Sü-w t-sa in's Gesicht, oder lässt ihn auf Ketten knieen, bis er die Besinnung verliert. Hat er Nichts gestanden, so wird er nach vier bis fünf Tagen wieder vorgeführt, wo dann die Folterqualen stärker sind. Man schlägt ihn auf die Fusssohlen oder dreht ihm einen Strick aus Pferdehaaren vermittelst eines Knebels um die Schenkel, bis sich der Strick tief ins Fleisch zwängt; hat er noch Nichts gestanden, so wird er abermals in's Gefängniss geführt. Nach einigen Tagen hat er die dritte Folterprobe zu bestehen, welche darin besteht, dass man ihm ein kupfernes Becken mit concavem Boden auf den Kopf setzt und in dieses glühende Kohlen legt, oder in sehr wichtigen Fällen, bei schweren Verbrechern, indem man ihnen ein Pferdehaar durch das Fleisch zieht und dieses herumdreht oder hin und her zieht. Diese letzte Folter soll die furchtbarsten Schmerzen verursachen und viele Verbrecher auf der Stelle zum Wahnsinne gebracht haben, daher wird sie nur selten angewendet.

Hat der Angeklagte alle drei Proben überstanden und sich

nicht zur Schuld bekannt, so wird er freigelassen, hat er aber Aussagen gemacht, so werden diese mit den früheren verglichen, damit man ihn nicht etwa verurtheile, wenn der Schmerz ihю ein falsches Geständnis erpresst hat; daher wird der Gefolterte zwischen den drei Folterproben jedesmal in einem gewöhnlichen Verhör vernommen.

Die seitens des Daloja verhängte Strafe lautet, entweder auf'r