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0565 Aus Siberien : vol.1
Aus Siberien : vol.1 / Page 565 (Color Image)

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doi: 10.20676/00000224
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betki, Kopal und Almaty. Diese Kreise wurden unter мilitärkreischefs gestellt, die in den Kreisstädten ihren Sitz und ihre Verwaltung hatten. Die Kirgisen jedes Kreises bildeten eine Volksabtheilung, die eine eigentliche kirgisische Verwaltung (zuerst Prikas, später Kreisverwaltung genannt) hatte, welche die Polizeigewalt und die höchste Gerichtsbarkeit für den Kreis ausübte.

Bei der weiteren Eintheilung der Kirgisen sucht das Statut sich an die kirgisischen Gesellschaftsverhältnisse anzuschliessen. Etwa 50 —70 Jurten bilden eine Einheit, die unter dem Namen Aul zusammengefasst wird. An der Spitze jedes Aules steht ein Aulnyi Starschina (Aul-Aeltester) , dessen Тhätigkeit und Rang ungefähr denen eines russischen Dorfältesten entsprechen sollen. Der Aulnyi Starschina wird auf drei Jahre vom Volke des Auls gewählt und zwar durch einfache Stimmenmehrheit der Versammelten. Der gewählte Aul-Aelteste tritt erst sein Amt an, wenn er die Bestätigung des Kreis-Chefs erhalten. 10 —12 А ile werden zu einem Wolost vereinigt, an dessen Spitze ein Wolost-Aeltester steht, der früher ein erblicher Sultan (Adliger) war, dessen Würde sich in gerader Linie forterbte. Die Sultane erhielten dadurch eine Anerkennung ihres Adels und eine legitime Macht, indem ihnen sogar eine Beamtenrangklasse zuertheilt wurde. Später wurde den Adligen das Recht der Wolostverwaltung genommen und vom Volke erwählte Pravitel (Verwalter) an ihre Stelle gesetzt, die nun ebenfalls auf drei Jahre bestätigt wurden. Jeder Kreis bestand aus 15-20 Wolost und. die Kreisverwaltung aus einem Vorsitzenden, dem Starschi-Su1tan (Sultan-Aeltesten = Aga Тörö), zwei russischen Beisitzern und zwei Beisitzern von angesehenen Kirgisen. Der SultanAelteste wurde von den Sultanen gewählt und hatte drei Jahre zu dienen, die kirgisischen Beisitzer wurden vom Volke aber nur auf zwei Jahre gewählt.

Die Pflicht der Kreisverwaltung bestand darin: 1. vom Volke Unglück abzuwehren und ihm rechtzeitig Hilfe zu leisten; 2. Fortschritte und Kenntnisse unter dem Volke zu verbreiten; 3. alle Unordnungen (Kriegsverhältnisse, Raub, Diebstahl u.. s. w.) zu unterdrücken; 4. die Rechtspflege zu beaufsichtigen; 5. eine Statistik der Bevölkerung zusammenzustellen; 6. die Handelsbewegung zu verfolgen; 7. die richterliche Gewalt in der Crimi naljustiz auszuüben. Allen obengenannten kirgisischen Beamten