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0474 China : vol.1
China : vol.1 / Page 474 (Color Image)

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doi: 10.20676/00000260
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4 I O   X. CAPITEL. ENTWICKELUNG DES AUSWÄRTIGEN VERKEHRS.

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LU-PU-WÉI (um 25o v. Chr.) nicht anerkennt. Ein zweites bietet ihm die Ansicht, dass das chinesische System der hsiu, wie dieser Schriftsteller es bringt, derjenigen

Tcheou trad. par ED. BIOT. Paris 1851, 2 Bände) dient uns dabei zum Anhalt. Das Buch ist im Wesentlichen ein Directorium für den Hof- und Beamten-Staat der Tsxóu-Kaiser, mit genauer Präcisirung der Obliegenheiten jedes Einzelnen , wie es bei der gänzlichen Neugestaltung , welche der Herzog von Tsxóu im Staatswesen einführte, erforderlich erscheinen durfte. Folgendes sind WEBER'S Argumente gegen die Echtheit des Buches: i) CONFUCIUS nennt dasselbe nicht nach seinem gegenwärtigen Titel (den es erst in späterer Zeit bekommen hat) . Allein er erwähnt »die administrativen Reglements« der beiden ersten Kaiser der Tsxóu-Dynastie; dieselben seien in Registern auf Bambustafeln verzeichnet. Da Letzteres bis ung. 220 v. Chr. die einzige Methode der schriftlichen Aufzeichnungen war, Ersteres aber genau dem Inhalt des Tshóu - li entspricht , so sehen wir in den Worten des CONFUCIUS wol einen Beweis für, aber nicht gegen die Existenz des Buches zu seiner Zeit. - 2) CONFUCIUS hat das Buch nicht in seinen Shu-king aufgenommen. Dies ist wol leicht erklärlich; denn, wie oben (S. 279 ff.) erwähnt, hat die Zusammenstellung dieses Werkes den bestimmten Zweck, die goldenen Regeln des Alterthums zur Richtschnur des Verhältnisses zwischen Fürsten und Untergebenen zu machen, und dazu wurde nur das Geeignetste aus Erlassen und Ansprachen ausgewählt. Das Ritual der Tsxóu konnte dafür Weniges liefern , und dies ist, der Gedrungenheit des Shu-king entsprechend, kurz in dem Buch Tshóu-kwan, d. i. »der Beamtenstaat der Tsxóu « zusammengestellt (Sliu-king V, Buch 2o) . Dort aber wird in § i gesagt: »er (der Herzog von TsHóu) regelte genau die Pflichten der Verwaltungsbeamten «, und dies ist abermals ein Zeugniss von CONFUCIUS für die Ausführung dessen, wovon das Buch uns Kunde gibt. — 3) MENCIUS klagt , dass er die geschriebenen Administrations-Register und Verordnungen der Tsxóu nur unvollständig kenne, da dieselben durch die Vasallenfürsten zerstört worden seien, als diese sich von der kaiserlichen Gewalt unabhängig machten. Hier ist also wiederum mit Bestimmtheit die Existenz von Aufzeichnungen vom Inhalt des Tshóu-li documentirt ; und zwar besassen die einzelnen Vasallenfürsten Copien davon, die sie zugleich mit dem Joch , das ihnen durch sie auferlegt wurde, zerstörten. In den kaiserlichen Archiven lag dieses Motiv nicht vor ; dort wird man wol für die Erhaltung der Documente gesorgt haben. Auch ist keineswegs implicirt, dass die noch abhängigen Vasallen-Fürsten, welche MENCIUS nicht besuchte , da er nur im Nordosten gereist ist, die Documente in ihren Archiven ebenfalls zerstört hatten. Dieses Argument ist daher ebenso gegen sich selbst gekehrt wie die beiden ersten. — 4) Der Lieblingseinwand aller Skeptiker ist die Bücherverbrennung unter TSIN—SHI—WANG—TI (s. oben S. 281, 292) . Nach der Aufhebung des Edictes wurde das Buch aus mehreren, zu verschiedenen Zeiten aufgefundenen fragmentarischen Exemplaren wiederhergestellt. Eines derselben, das der Fürst HsIiN von Ho-Kiën besass, war in den ersten fünf Büchern vollständig. Das sechste Buch allein wurde nie aufgefunden , und es spricht für die Gewissenhaftigkeit der Chinesen in der Behandlung ihrer alten Literatur, dass, obgleich der Fürst einen hohen Preis (angeblich 1000 Stück Gold, s. BIOT Introd. p. XIV ff.) darauf setzte , das Buch doch nie herbeigeschafft wurde. An die Stelle desselben wurde ein anderes Buch ähnlichen Inhalts gesetzt, und diese Thatsache ist nie abgeleugnet worden. Das wieder aufgefundene Material kam zuerst in die Hand des LIU-HSIN, und es herrscht eitl Verdacht, dass derselbe (um 3z v. Chr.) , für die Zwecke der damaligen Dynastie (HAN) bestochen , einige Stellen geändert habe. Sollte dies richtig sein, so ist kaum zu ersehen , welcher Nutzen für den Kaiser mit der willkürlichen Einsetzung der z8 hsiu in den Text hätte verbunden sein können. Doch steht es natürlich Jedem frei, anzunehmen, dass solche Stellen, welche sich einer Theorie nicht fügen, damals hinzugesetzt worden seien. — 5) WEBER'S letztes Argument gründet sich darauf, dass vom Jahr 1070 bis zum Ende des zwölften Jahrhunderts der Tshóu-li als apokryph angesehen worden sei, bis die Ehrenrettung dieses »Hofstaats-Ideals eines chinesischen Politikers« (lurch die beiden grossen

Historiker TSHU—HSI und MA—TWAN—LIN erfolgt sei. Damit jedoch hat es, wenn wir uns an BIOT's Forschun-   tit

gen halten, folgende Bewandniss. Im Jahr 107o führte ein Minister der SUNG-Kaiser Neuerungen im Markt-   h
recht, insbesondere eine Aenderung der Zahlmittel, und zugleich ein System von kaiserlichen Feldmarken ein, und berief sich zur Begründung dieser von dem Volk als tyrannische Erpressungen angesehenen und

verhassten Schritte auf eine der HAN-Dynastie entstammende Auslegung gewisser Stellen des Tshóu-li. Die   11
Gelehrten protestirten im Namen des ganzen Volkes gegen (lie Auffassung des Commentars und die Aus- legung der Texte, und es wurde aus der Parteinahme für die eine oder andere Seite eine politische Frage

gemacht. Der Minister verfasste nun selbst einen Commentar zum Tshóu-li und anderen alten Büchern   ktek

und ordnete dessen alleinige Einführung auf Schulen und bei Prüfungen an. Eine Erlösung von dem Joch   414.

(lurch den Tod des Ministers war vorübergehend, da sein Neffe denselben Posten erhielt, und unter ihm   1414

bestand der gleiche Zwang bis zum Jahr 1127. Im Tshóu-li sah man die Wurzel alles Uebels. Mit

d

seiner Verurtheilung mochte man hoffen, die darauf gegründeten Einrichtungen zu stürzen. Als daher ein   t

~Bv